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BGH, Versäumnisurteil vom 08.07.2026 – IV ZR 256/25
Der BGH stärkt Vertragserben: Ein bloß vorbehaltenes, aber nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht im Erbvertrag lässt die berechtigte Erberwartung nicht entfallen. Schenkungen des gebundenen Erblassers können daher weiterhin Ansprüche wegen beeinträchtigender Schenkung auslösen.

Der Fall
Die Parteien sind die einzigen Kinder eines am 15. April 2018 verstorbenen Erblassers und seiner später ebenfalls verstorbenen Ehefrau. Sie stritten über Ansprüche wegen nach Auffassung des Klägers beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers.
Der Erblasser und seine Ehefrau hatten am 30. Juni 1969 einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Darin setzten sie sich gegenseitig zu alleinigen Vorerben ein. Als Nacherben und als Erben des Letztversterbenden waren ihre Abkömmlinge nach gleichen Stammanteilen vorgesehen. Die Verfügungen wurden als vertraglich bindend angenommen.
In einem notariellen Nachtrag vom 15. September 2015 stellten die Eheleute klar, dass die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen Nacherben beziehungsweise Schlusserben sein sollten. Außerdem enthielt der Nachtrag eine Abänderungsbefugnis zugunsten des länger lebenden Ehegatten sowie ein Rücktrittsrecht vom Erbvertrag.
Der Erblasser übertrug der Beklagten in den Jahren 2003 und 2007 zwei benachbarte unbebaute Grundstücke im Wege der Schenkung. Zudem überwies er in den Jahren 2000 bis 2016 Geldbeträge in Höhe von insgesamt 111.247,35 € auf ihr Konto. Nach Darstellung des Klägers zahlte der Erblasser außerdem Kosten einer Dachsanierung. Weitere Beträge wurden bis zum Tod des Erblassers von dessen Konto abgehoben.
Der Kläger verlangte unter anderem die Übertragung hälftiger Miteigentumsanteile an den Grundstücken, hilfsweise Wertersatz, sowie Zahlungen wegen der Geldzuwendungen und Abhebungen. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies sie ab. Der Kläger verfolgte sein Begehren mit der Revision weiter.
Die Entscheidung
I. Rücktrittsvorbehalt beseitigt die Erberwartung nicht automatisch
Der BGH entschied, dass das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB nicht mit der gegebenen Begründung verneinen durfte. Nach dieser Vorschrift kann ein Vertragserbe geschützt sein, wenn der Erblasser durch Schenkungen zu Lebzeiten die durch den Erbvertrag begründete Erberwartung beeinträchtigt.
Kernpunkt der Entscheidung ist der Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag. Nach Auffassung des BGH entfällt die berechtigte Erberwartung eines Vertragserben nicht bereits deshalb, weil sich der Erblasser im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Rücktritt tatsächlich wirksam ausgeübt wurde.
Solange der Rücktritt nicht erklärt und wirksam geworden ist, bleibt der Erbvertrag bindend. Eine Schenkung kann deshalb weiterhin im Schutzbereich der erbvertraglichen Bindung liegen und die Rechte des Vertragserben beeinträchtigen.
Der BGH begründet dies mit dem Regelungszusammenhang der §§ 2287, 2289 und 2293 ff. BGB sowie mit Sinn und Zweck der Bindungswirkung des Erbvertrags.
II. Auch die Abänderungsbefugnis trug die Klageabweisung nicht
Der BGH beanstandete außerdem die Auslegung der im Nachtrag vereinbarten Abänderungsbefugnis durch das Berufungsgericht. Diese Befugnis bezog sich nach dem Wortlaut („Dem Überlebenden von uns, also dem Vorerben, bleibt das Recht vorbehalten, durch letztwillige Verfügung Teilungsanordnungen zu treffen.“) auf Verfügungen von Todes wegen des Überlebenden nach dem Tod des Erstversterbenden und auf dessen eigenen Nachlass.
Das Berufungsgericht durfte daraus nach Auffassung des BGH nicht ohne Weiteres ableiten, dass schon zu Lebzeiten beider Ehegatten eine entsprechend weitreichende Befugnis bestand. Der BGH sah die Auslegung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft an, weil sie dem Wortlaut des notariellen Erbvertrags und allgemeinen Denk- und Erfahrungsgrundsätzen widersprach.
Die Sache war nicht entscheidungsreif. Das Berufungsgericht hatte keine Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen eines möglichen Anspruchs aus § 2287 Abs. 1 BGB getroffen. Deshalb hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Hinweise für die Praxis
- Prüfen Sie bei Erbverträgen genau, ob ein Rücktrittsrecht nur vorbehalten oder tatsächlich wirksam ausgeübt wurde.
- Dokumentieren Sie bei lebzeitigen Schenkungen, ob und wie diese mit bestehenden erbvertraglichen Bindungen vereinbar sind.
- Achten Sie bei Abänderungsklauseln im Erbvertrag auf den genauen Wortlaut, insbesondere darauf, ob sie nur für Verfügungen von Todes wegen oder auch für lebzeitige Zuwendungen gelten.
Fazit
Der BGH stellt klar: Ein bloßer Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag nimmt dem Vertragserben nicht automatisch seine geschützte Erberwartung. Solange der Rücktritt nicht wirksam ausgeübt wurde, bleibt die erbvertragliche Bindung grundsätzlich bestehen. Lebzeitige Schenkungen können daher weiterhin Ansprüche wegen beeinträchtigender Schenkung auslösen. Für die Praxis kommt es entscheidend auf die genaue Vertragsgestaltung, den tatsächlichen Vollzug eines Rücktritts bzw. den Zweck der lebzeitigen Schenkung an.
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Autor: Alexander Knauss
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