Entgegen der herrschenden Literaturmeinung gehören mündelsichere Kapitalanlagen zu einer ordnungemäßen Verwaltung des Nachlasses. Empfehlenswert sind auch konkrete Leitlinien für die Vermögensanlage durch den Erblasser. (mfu)

BGB § 2216 Abs. 1, BGB § 2216 Abs. 2

Der Beitrag setzt sich ausführlich mit der Frage auseinander, ob es zur ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des § 2216 Abs. 1 BGB gehört, wenn der Testamentsvollstrecker nur in mündelsichere Kapitalanlagen investiert.

In diesem Zusammenhang werden die herrschende Literaturmeinung und ihre Konsequenzen näher dargelegt. So verweise die herrschende Meinung darauf, dass den Testamentsvollstrecker im Gegensatz zum Vormund das Gesetz nicht ausdrücklich zur mündelsicheren Anlage zwinge. Vielmehr sei der Testamentsvollstrecker eher als dynamischer Geschäftsführer einzustufen, der im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums auch Risiken eingehen könne, um bestmögliche Chancen für den Nachlass herauszuholen.

Im Übrigen steht der Aufsatz dieser herrschenden Literaturmeinung kritisch gegenüber, da sie den Testamentsvollstrecker im Einzelfall hohen Haftungsrisiken aussetze. Zudem würden keine klaren Vorgaben gemacht, wie der Testamentsvollstrecker eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung verwirklichen solle. Der Beitrag spricht sich vielmehr dafür aus, dass die Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz des Nachlasses zu den wichtigsten Zielen der Testamentsvollstreckung gehöre. Die mündelsichere Anlage sei grundsätzlich eine ordnungsgemäße Verwaltung, sofern keine abweichenden Anordnungen bestünden. Sofern der Erblasser dem Testamentsvollstrecker mehr Freiheiten einräumen wolle, sei es sachgerecht, wenn er im Rahmen einer Verwaltungsanordnung nach § 2216 Abs. 2 BGB Leitlinien vorgebe.

Verfasser

Alexander Knauss

Fundstelle

ErbR 2007, 77-80 , Volltext-ID: 3R194478

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