15.04.2021 -

Was bislang galt?

Seit dem 01.02.2020 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Das ebenfalls zum 01.02.2020 in Kraft getretene Austrittsabkommen regelte für eine Übergangsphase bis zum 31.12.2020 die Weitergeltung des Europäischen Rechts. Insbesondere wurde im Rahmen des Austrittabkommens auch die EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit und damit die soziale Absicherung bei einem Auslandseinsatz beibehalten. Nach Ablauf dieser Übergangsphase stellt sich nun aber die Frage, was bei Auslandsentsendungen in das Vereinigte Königreich und nach Deutschland gilt.


Im Kern entfällt der einheitliche Schutz von entsandten Arbeitnehmern über die Entsenderichtlinie mit der Garantie von angemessenen Mindestarbeitsbedingungen (Copyright: ktsdesign/adobe.stock).

Wonach richten sich Auslandsentsendungen künftig?

Jüngst wurden von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie der Bundesregierung zwei Gesetzesentwürfe vorgelegt (BT-Drs. 19/26891; BT-Drs. 19/27517). Mit ihnen soll u.a. sichergestellt werden, dass die bisherigen unionsrechtlichen Regeln zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Arbeitnehmern bei Auslandsentsendungen fortgelten. Vertragstechnisch soll dieser Weg über das Protokoll zur Koordinierung der sozialen Sicherheit als Teil des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens (TCA) vom 30.12.2020 eröffnet werden. Voraussetzung dafür ist wiederum, dass die EU-Mitgliedstaaten jeweils für die Beibehaltung der bisherigen sozialversicherungsrechtlichen Entsenderegelungen optieren. Eine solche (finale) Notifikation will die Bundesrepublik über die nun vorgelegten Gesetzesentwürfe erteilen.

Auf welche Besonderheiten ist zu achten?

Einige Besonderheiten des Protokolls sollen nachfolgend beleuchtet werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die gleichgerichteten Gesetzesentwürfe verabschiedet werden.

Visumspflicht bei arbeitsbedingten Einreisen?

Bis zum Ende der Übergangsphase konnten Bürger eines Mitgliedstaates der EU, des EWR und der Schweiz ohne Visum in das Vereinigte Königreich einreisen und Arbeitnehmer mithin auch visumfrei dorthin entsendet werden. Mit dem EU-Austritt ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit weggefallen, so dass hier nun Besonderheiten gelten:
Arbeitsbedingte Einreisen in das Vereinigte Königreich sind fortan grundsätzlich visumpflichtig. Ausnahmen von dieser Visumpflicht bestehen nur für vorübergehende arbeitsbedingte Einreisen, die mit einer festgelegten Tätigkeit bzw. Anlass verbunden sind. Das Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) unterscheidet dabei zwischen kurzzeitigen Geschäftsreisen (Art. SERVIN 4.3 TCA), dem Erbringen vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern (Art. SERVIN 4.4 TCA) sowie unternehmensintern transferierten Personen und zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden (Art. SERVIN 4.2 TCA). Je nach Tätigkeit bestehen dennoch erhebliche Unterschiede, was die konkreten geltenden Einreisebestimmungen angeht. Dem britischen Behördenportal (https://www.gov.uk/browse/visas-immigration/work-visas) sind weitere Einzelheiten zu entnehmen.

Welche arbeitsrechtlichen Vorschriften finden Anwendung?

Jede grenzüberschreitende Vertragsbeziehung wirft die Frage nach dem anwendbaren Recht auf. Für die EU-Mitgliedstaaten begründet die ROM-I VO ein einheitlich geltendes Kollisionsrecht, das bedeutet, dass sich nach denselben Regeln bestimmt, welches Recht auf einen Sachverhalt mit Auslandsbezug Anwendung findet. Ist von den Arbeitsvertragsparteien keine Rechtswahl getroffen, ist nach Art. 8 Rom I VO das Recht des Staates anwendbar, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, auch wenn die Tätigkeit vorübergehend in einem anderen Staat ausgeübt wird. Insbesondere bleibt also das Recht des gewöhnlichen Arbeitsortes auch im Falle der Auslandsentsendung maßgeblich. Die ROM I VO ist nach dem Brexit für das Vereinigte Königreich nicht mehr maßgeblich. Soweit die Mitgliedstaaten mit dem Vereinigten Königreich keine Regelung zum Kollisionsrecht treffen, ist rechtlich unklar, wie sich das anwendbare Recht bestimmt (vgl. Krieger/Rudnik, EuZW-Sonderausgabe 1/2020 2020, 20, 22). Es ist daher unbedingt zu empfehlen, bei einer Entsendung vorab vertraglich festzulegen, welches Recht angewandt werden soll.

Mit dem Austritt des Vereinigten Königsreichs aus der EU und dem Auslaufen des Austrittsabkommens ist auch die Arbeitnehmerentsenderichtlinie RL 96/71/EG für das Vereinigte Königreich nicht mehr maßgeblich. Nach der Richtlinie sind – unabhängig von der getroffenen Rechtswahl – bei einer Auslandsentsendung wesentliche Mindestarbeitsbedingungen des Ziellandes einzuhalten. Das betrifft insbesondere Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, Mindestjahresurlaub, Mindestlohnsätzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz. (vgl. auch Krieger/Rudnik, EuZW-Sonderausgabe 1/2020 2020, 20, 22).

Damit entfällt allerdings nicht jeder Arbeitsschutz im Verhältnis zu dem Vereinigten Königreich. (vgl. „Brexit und Arbeit“ auf https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Brexit/Brexit-Arbeit/brexit-arbeit_node.html, zuletzt abgerufen am 26.03.2021). Nach Art. 1 Abs. 4 der Entsenderichtlinie RL 96/71/EG darf einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittland bei Entsendungsfragen nämlich keine günstigere Behandlung zuteilwerden als Unternehmen mit Sitz in der EU. Hieraus folgt, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen müssen, dass Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich entsendet werden, die gleichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährt werden wie Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat entsendet werden (vgl. Mitteilung der Europäischen Kommission vom 05.10.2020, https://www.zoll.de/SharedDocs/Downloads/DE/Links-fuer-Inhaltseiten/Fachthemen/Arbeit/readiness-notice_europaeischen_kommission.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 26.03.2021).

Welches Sozialversicherungsrecht findet Anwendung?

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Entsendesachverhalten ist zwischen sog. Neu- und Altfällen zu unterscheiden. Für Arbeitnehmer, die vor Ende des Übergangszeitraums ins Vereinigte Königreich oder nach Deutschland entsandt wurden, gelten bis zum Ende der Entsendung nach Maßgabe des Austrittsabkommens die bisherigen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit weiter. Voraussetzung ist, dass sich die Person ohne Unterbrechung in der bis zum 31.12.2020 bestehenden Situation befindet. Der bestehende Sozialversicherungsschutz im Entsendestaat wird durch die sog. A 1 Bescheinigung nachgewiesen.

Für die Neufälle, also Entsendungen nach dem 01.01.2021, ist nicht mehr das Austrittsabkommen maßgeblich, sondern es gelten die Bestimmungen aus dem Protokoll des Handels- und Kooperationsabkommen (TCA). Konkret sieht das Protokoll Folgendes vor:

Art. SSC.11 Abs. 1 (a) des Protokolls legt fest, dass für entsandte Personen weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Entsendestaates gilt, wenn

  1. der Arbeitgeber gewöhnlich im Entsendestaat tätig ist und der Arbeitnehmer für dessen Rechnung eine Arbeit im anderen Staat vornehmen soll,
  2. die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und
  3. diese Person nicht einen anderen Arbeitnehmer ersetzt.

Die Voraussetzungen der Entsendung sind identisch mit denen aus Artikel 12 der Verordnung (EG) 883/2004, der die die Entsendung zwischen den EU-Mitgliedstaaten regelt.

Der Nachweis der Entsendung wird zunächst weiterhin über die A1-Bescheinigung geführt. Langfristig soll allerdings eine abweichende Regelung zum Nachweis des Sozialversicherungsschutzes getroffen werden (Art. SSCI.75). Zu beachten ist, dass die A1-Bescheinigung bis zu ihrem Ablaufdatum gültig bleibt, auch wenn zwischenzeitlich ein neuer Nachweis eingeführt wird (Art. SSCI.75; vgl. auch Brexit: Entsendung und Sozialversicherung ab 2021, Karl Martin Fischer, abrufbar unter: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/recht/rechtsbericht/eu/brexit-entsendung-und-sozialversicherung-ab-2021-596414, zuletzt abgerufen am 26.03.2021).

Was gilt lohsteuerrechtlich?

Das deutsch-britische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist nicht an die Mitgliedschaft in der EU gebunden und besteht daher auch nach dem Brexit fort. Eine doppelte Besteuerung von Einkünften wird hierdurch ausgeschlossen.

Fazit

Sozialversicherungsrechtlich wird, sofern die vorgelegten Gesetzesentwürfe verabschiedet werden, über das Protokoll im Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) die bisherige Absicherung aufrechterhalten worden. Demgegenüber ist die Frage des maßgeblichen Kollisionsrecht nicht gelöst, so dass dringend eine Rechtswahl für das der Auslandsentsendung zugrundeliegende Vertragsverhältnis zu empfehlen ist. Im Kern entfällt der einheitliche Schutz von entsandten Arbeitnehmern über die Entsenderichtlinie mit der Garantie von angemessenen Mindestarbeitsbedingungen.

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