18.11.2020

Auch Kinder von Spitzenverdienern haben einen Anspruch darauf, zur Bestimmung ihres Unterhalts das genaue Einkommen der Eltern zu erfahren. Die Erklärung „unbegrenzt leistungsfähig“ zu sein genügt dem Auskunftsanspruch des Kindes gegen einen unterhaltspflichtigen Elternteil nicht. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einer kürzlich veröffentlichen Entscheidung (Beschl. v. 16.9.2020, Az. XII ZB 499/19).


BGH zum Kindesunterhalt (Copyright: thicha/adobe.stock).

Der Fall (verkürzt)

Ein neunjähriges Mädchen – vertreten durch ihre Mutter – wollte in Erfahrung bringen, über welches Einkommen ihr Vater als Geschäftsführer mehrerer Unternehmen verfügt. Die Schülerin lebt bei ihrer Mutter, der Vater ist Geschäftsführer eines Verlages sowie weiterer Gesellschaften. Der Vater zahlte nach der Scheidung der Eltern Unterhalt für das Kind. Die Eltern einigten sich darauf, im Jahr 2019 den Unterhalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle neu berechnen zu lassen. Ohne eine konkrete Berechnung vorzunehmen, stimmte der Vater sodann zu, monatlich den Höchstbetrag gemäß Düsseldorfer Tabelle als Kindesunterhalt zu zahlen und erklärte „unbegrenzt leistungsfähig“ zu sein.

Ob auch denjenigen Elternteil, der freiwillig den vollen Kindesunterhalt nach dem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle zahlt, eine Pflicht zur Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse trifft, hatte aktuell der BGH zu entschieden. 

Die Entscheidung

Bereits die Vorinstanz vertrat hierzu die Auffassung, dass eine Offenlegung erfolgen müsse. Eine solche könne nur ausnahmsweise ausbleiben, wenn die Auskunft keinerlei Bedeutung für den Unterhaltsanspruch habe (OLG München Entsch. v. 23.04.2019, Az. 533 F 11011/18). Die Düsseldorfer Tabelle, die die Gerichte zur Bestimmung des Kindesunterhalts heranziehen, sehe insoweit ab einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von mehr als 5.500 Euro vor, dass die Höhe des Unterhalts im Einzelfall bestimmt werden müsse. Dazu werde die Tabelle zwar nicht einfach fortgeschrieben, es könne aber trotzdem nicht irrelevant sein, ob das monatliche Nettoeinkommen beispielsweise 6.000 Euro oder 30.000 Euro betrage, so das Gericht.

Dieser Argumentation schloss sich der BGH nun an.

Bemerkenswert ist, dass der BGH in seinen Ausführungen teilweise von seiner vorherigen Rechtsprechung abgewichen ist:

Bisher hatte der BGH keine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bei Einkommen über 5.500 Euro netto im Monat vorgenommen, sondern eine Einzelfallprüfung vorgesehen. Nunmehr hält der BGH aber eine begrenzte Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bis zur Höhe des Doppelten des höchsten Einkommensbetrags für „nicht ausgeschlossen“.

Die Begründung des BGH hierzu lautet wie folgt:

Kinder würde automatisch am Lebensstandard der Eltern teilnehmen, das gelte auch beim Kindesunterhalt. Es müsse sichergestellt werden, dass dies auch bei höherem Einkommen der Eltern entsprechend erfolge. Eine faktische Festschreibung des Kindesunterhalts bei einem Elterneinkommen, das den Höchstbetrag übersteigt, auf den für die höchste Einkommensgruppe geltenden Betrag, dürfe daher nicht vorgenommen werden. Dies könne durch die Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle gesichert werden. Dies entspreche im Übrigen auch der neueren Rechtsprechung des Gerichts zum Ehegattenunterhalt.

Der BGH weist ergänzend darauf hin, dass selbst bei Zahlung des Höchstbetrages der Düsseldorfer Tabelle die Pflicht zur Offenlegung der Einkommensverhältnisse dann bestehe, wenn Mehrbedarf des Kindes geltend gemacht werde, der nicht vom Tabellenbedarf umfasst sei. Mehrbedarf werde nicht hälftig von den Kindeseltern getragen, sondern anhand der Einkommensverhältnisse mit einer Quote berechnet. Die konkrete Auskunft über das Einkommen beider Elternteile sei daher erforderlich, um die Haftungsquoten bestimmen zu können.

Fazit

Der BGH verdeutlicht einmal mehr, dass sich der Bedarf eines Kindes von der Lebensstellung beider Eltern ableitet. Kinder haben das Recht, die genauen Einkommensverhältnisse der Eltern in Erfahrung zu bringen. Eine Teilhabe am Luxus der Eltern wird ihnen dadurch gleichwohl nicht zuteil. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass die Lebensstellung eines Kindes geprägt ist durch seinen speziellen sozialen Rang, durch sein „Kindsein“. Der Kindesunterhalt soll dem Kind kein Leben im Luxus ermöglichen, sondern vielmehr mit zunehmendem Alter eine eigene Lebensstellung schaffen, die das Kind persönlich und wirtschaftlich von den Eltern unabhängig werden lässt.

Inwieweit bei Einkommensverhältnissen von über 5.500 Euro netto von den Gerichten zukünftig tatsächlich eine begrenzte Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen werden wird, bleibt abzuwarten. Ebenso wird abzuwarten bleiben, ob zukünftig eine „unbegrenzte Leistungsfähigkeit“ bedeutet, dass die Düsseldorfer Tabelle und damit der Kindesunterhalt bis zum Doppelten des Höchstsatzes fortgeschrieben werden kann.

In jedem Fall empfiehlt es sich, den Bedarf des Kindes – insbesondere bei hohem Einkommen und einem gehobenen Lebensstandard – stets so konkret wie möglich darzulegen. Dies gilt sowohl für den „normalen“ Kindesunterhalt, vor allem aber auch für solche Positionen im Rahmen von Sonder- und Mehrbedarf, die von Tabellenunterhalt nicht umfasst sind.

Dieser Beitrag ist entstanden in Zusammenarbeit mit Frau Rechtsanwältin Sophie Beckers

Autorin

Bild von  Marie Baronin v. Maydell
Partnerin
Marie Baronin v. Maydell
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