11.05.2016

BGH, Urteil v. 18.02.2015 – XII ZR 80/13

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass nachehelicher Unterhalt auch dann reduziert werden kann, wenn in einem Ehevertrag ein fester Betrag vereinbart wurde.

Der Fall:

Die Eheleute hatten 1996 einen Ehevertrag errichtet, gemäß dem die Ehefrau lebenslangen Unterhalt erhalten sollte. Nach der Scheidung wurde der Ehemann auf Grundlage dieses Vertrages zur Zahlung von rund 3.000,00 Euro monatlich verurteilt. Gegen dieses Urteil wandte er sich und verlangte den gesetzlichen Unterhaltsregeln entsprechend Herabsetzung auf ein angemessenes Maß.

Das Amtsgericht Kassel stimmte ihm zwar zu, allerdings war dem Ehemann eine Herabsetzung um 500,00 Euro zu wenig, so dass er den Prozess vor dem Oberlandesgericht Frankfurt vorantrieb. Nachdem er auch dort sein Ziel nicht erreichen konnte, zog er vor den BGH.

Die Entscheidung

Der BGH gab dem Ehemann teilweise Recht und setzte den Unterhalt auf rund 1.000,00 Euro herab. Auch wenn das Ehepaar einen festen Unterhalt vertraglich vereinbart hatte, sei es wegen der Unterhaltsreform 2008 geboten, den Unterhalt herabzusetzen.

Eheverträge modifizieren lediglich das Gesetz. Wenn sich aber das Gesetz ändert, fällt die Grundlage des Vertrages weg. Hierauf könne sich der Ehemann gem. § 313 Abs.1 BGB berufen.

Durch die Unterhaltsreform wurde das Unterhaltsrecht betreffend den nachehelichen Unterhalt grundlegend verändert. Nach der Scheidung muss nun jeder Ehegatte grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen und kann nicht mehr – wie vorher – auf einen dauerhaften nachehelichen Unterhalt entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen vertrauen. Deshalb wurde mit dem neuen § 1578b BGB die Möglichkeit eingeführt, den nachehelichen Unterhalt der Höhe und/oder der Dauer nach zu begrenzen.

Zur Zeit des Ehevertrags gab es diese Möglichkeit noch nicht. Ansonsten wäre wohl kein lebenslanger Unterhalt fest vereinbart worden. Nunmehr sind die neuen gesetzlichen Unterhaltsregelungen auch auf vor der Unterhaltsreform  geschlossene Eheverträge anzuwenden.  

Der Unterhalt wurde auf ein aus Sicht des BGH angemessenes Maß reduziert.

Das Fazit

Auch wenn Verträge grundsätzlich zu halten sind, müssen sie immer im Licht des Gesetzes gelesen werden, in dem sie erstellt wurden. Ändert sich das Gesetz, können auch die Regelungen eines Ehevertrags angepasst werden. Insoweit ist dem BGH zuzustimmen. Hätte das heutige Recht schon bei Vertragsabschluss gegolten, wäre der Ehevertrag in dieser Form nicht geschlossen worden. Deswegen kann sich die Gegenseite auch nicht ohne Einschränkungen auf ihn berufen.

Autorin

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Marie Baronin v. Maydell
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