03.01.2016 -

Ein nunmehr veröffentlichter Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm gibt Anlass, nochmals auf die Anforderungen, die an die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen gestellt werden, hinzuweisen (LAG Hamm, Beschluss v. 24.10.2014 – 13 TaBV 94/13). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Ladung sämtlicher Betriebsratsmitglieder sind Betriebsratsbeschlüsse unwirksam. Dies gilt sogar für die Bevollmächtigung von Rechtsanwälten für Beschlussverfahren.

Der Fall:

Der antragstellende Betriebsrat hat einen Einigungsstellenspruch gerichtlich angefochten. Der Betriebsrat besteht aus elf Mitgliedern, darunter der Zeuge L, der ausschließlich in der Nachtschicht von 21:45 Uhr bis 05:46 Uhr arbeitet.

Den Beschluss, den Einigungsstellenspruch anzufechten, fasste der Betriebsrat am Donnerstag, 11. Oktober 2012, ab 13:00 Uhr. Üblicherweise werden die Betriebsratssitzungen turnusmäßig montags abgehalten.

In der Sitzung des Betriebsrats erging dann ein entsprechender Beschluss, einstimmig gefasst durch zehn anwesende Betriebsratsmitglieder. Nach dem gefertigten Protokoll fehlte der Zeuge L „unentschuldigt“. Insoweit ist streitig, ob der Zeuge L als Betriebsratsmitglied rechtzeitig zu der Sitzung geladen wurde.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Durchführung des Anfechtungsverfahrens basiere auf ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlüssen. In der Sache sei der ergangene Einigungsstellenspruch unwirksam. Die Arbeitgeberin hat hingegen bestritten, dass wirksame Beschlüsse zur Verfahrenseinleitung und zur Beauftragung der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten gefasst worden seien. Davon abgesehen sei der ergangene Einigungsstellenspruch wirksam.

Das Arbeitsgericht hat in der 1. Instanz den Antrag abgewiesen.

Die Entscheidung:

Im Beschwerdeverfahren hat das Landesarbeitsgericht Hamm die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Es fehlte hier an einem ordnungsgemäß gefassten Betriebsratsbeschluss sowohl zur Einleitung des Verfahrens als auch zur Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten.

I. Kein wirksamer Beschluss

Das Landesarbeitsgericht hat einen wirksamen Beschluss des Betriebsrats für die gem. § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG fristgebundene Einleitung des Anfechtungsverfahrens und die Vollmacht der Verfahrensbevollmächtigten abgelehnt. Damit ist kein Prozessrechtsverhältnis zustande gekommen und der Betriebsrat war zu keiner Zeit wirksam vertreten. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

II. Ordnungsgemäße Ladung aller Betriebsratsmitglieder notwendig!

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die in § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG ausdrücklich angeordnete Ladung aller Betriebsratsmitglieder zu Gremiumssitzungen als wesentlich für die Wirksamkeit eines darin gefragten Beschlusses anzusehen (BAG, Beschluss v. 15.04.2014 – 1 ABR 2/13 (B )). Denn nur so ist eine den demokratischen Grundprinzipien gerecht werdende Willensbildung innerhalb des Betriebsrats, die möglichst immer unter Teilnahme aller gewählten Betriebsratsmitglieder stattfinden soll, gewährleistet.

Hier konnte, selbst durch Zeugenvernehmung des Betriebsratsmitglieds L, dessen ordnungsgemäße Ladung nicht festgestellt wurde. Damit fehlte es an dieser Voraussetzung und alle auf der Betriebsratssitzung am 11. Oktober 2012 gefassten Beschlüsse waren unwirksam. Eine Heilung war nicht mehr möglich.

Hinweis für die Praxis:

Die Arbeitgeberseite hat regelmäßig keine Kenntnisse über das Zustandekommen von Betriebsratsbeschlüssen. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist es aber zulässig, wenn das Zustandekommen des Beschlusses mit Nichtwissen bestritten wird. Der Betriebsrat muss dann die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Ladung etc. nachweisen. Auf diese Weise können die Umstände aufgeklärt werden. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm macht dabei deutlich, dass fehlerhafte Betriebsratsbeschlüsse sogar bedeuten können, dass die Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten unwirksam ist. Der Betriebsrat ist dann im Verfahren nicht wirksam vertreten und verliert schon aus diesem Grund den Prozess.

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