03.12.2015 -

Ausbildungsverhältnisse beginnen nach § 20 S. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) immer mit einer Probezeit. Ohne nähere Vereinbarung beträgt die Probezeit einen Monat. Sie darf höchstens vier Monate betragen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun in einem Urteil am 19. November 2015 entschieden, dass Zeiten eines Praktikums, das der Ausbildung vorausgeht, nicht auf die Probezeit angerechnet werden können. Die Erprobung für die Ausbildung könne nur während der Ausbildungszeit und unter deren spezifischen Bedingungen erfolgen. Eine Anrechnung komme daher nicht in Betracht.

Hinweis für die Praxis:

Während der Probezeit gelten im Ausbildungsverhältnis erleichterte Kündigungsbedingungen für beide Vertragsparteien. Nach § 22 Abs. 1 BBiG kann ein Berufsausbildungsverhältnis „während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt“ werden. Die Vertragspartner sollten dies bei der Vereinbarung der Dauer der Probezeit berücksichtigen.

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