Der  US-amerikanische Schauspieler und Comedian Robin Williams hatte seinem Leben im August vergangenen Jahres ein Ende gesetzt. Damit der Tragik jedoch nicht genug, streiten nun seine drei Kinder aus erster und zweiter Ehe sowie die Witwe, die Williams drei Jahre vor seinem Tod geheiratet hatte, um seinen Nachlass. Bei dem beträchtlichen Vermögen, das der Schauspieler im Laufe seiner Karriere angehäuft haben dürfte, läge nahe, dass es um immense Geldbeträge oder sonstige Gegenstände von Wert ginge. Dem ist jedoch Medienberichten zufolge nicht so. Man streitet um persönliche Gegenstände des Schauspielers von mehr ideellem statt monetären Wert, die sich in dem Haus in San Francisco befinden, das er zuletzt mit seiner dritten Ehefrau bewohnt hatte. Dazu gehören etwa der Smoking, den er bei der Hochzeit getragen hatte, sowie Schmuck, den sowohl seine Kinder als auch die verwitwete Ehefrau behalten möchten.

Der Richter hatte den Parteien zunächst 8 Wochen eingeräumt, um den Verbleib der Sachen untereinander zu regeln. Eine abschließende Einigung konnte jedoch nicht getroffen werden. Nun wurde den Parteien eine weitere Frist bis Ende Juli gesetzt, nach deren Ablauf der Streit wohl in die nächste Runde gehen dürfte.

Der bedrückende Kampf zwischen Hinterbliebenen um Andenken an den Verstorbenen, die vor allem einen emotionalen Wert verkörpern, ist leider kein Einzelschicksal der Williams. Fehlt eine Verfügung von Todes wegen oder ist sie nicht eindeutig, kommt es häufig vor, dass die Verteilung gerade solcher Gegenstände unter den Hinterbliebenen in einer Auseinandersetzung endet, die für die Beteiligten weitaus belastender ist als ein Streit um das liebe Geld. Dieser prominente wie tragische Fall bietet deshalb Anlass, die Rechtslage nach hiesigem Recht zu schildern.

Die deutsche Rechtslage

Der Gesetzgeber hat in § 1932 BGB den sogenannten „Voraus des Ehegatten“ geregelt. Danach gebühren dem überlebenden Ehegatten – wenn es keine Abkömmlinge gibt – unabhängig vom Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Gibt es Abkömmlinge, gilt dies allerdings nur mit der Einschränkung, dass der überlebende Ehegatte sie zur Führung eines angemessenen Haushaltes benötigt.

Der Gesetzgeber hat also ausdrücklich festgelegt, dass Haushaltsgegenstände dem Ehegattenvoraus unterfallen können, aber gehört dazu auch der Hochzeitsanzug, Schmuck oder das Lieblingsshirt des Verstorbenen? Wohl eher nicht, denn Dinge, die dem persönlichen Gebrauch dienen, werden in der Regel zur Haushaltsführung gerade nicht benötigt. Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch nicht bei Betrachtung des Normzwecks. Der Ehegattenvoraus soll dem überlebenden Ehegatten nämlich in erster Linie ermöglichen, den Haushalt in der gewohnten Weise weiterführen zu können, so dass er – überspitzt gesagt – nicht plötzlich ohne Geschirr und Kleiderschrank da steht. Zwar ist auch der emotionale Aspekt von Bedeutung: dem trauernden Ehegatten soll erspart werden, neben dem Verlust eines geliebten Menschen auch noch den Verlust der gewohnten gegenständlichen Umwelt bewältigen zu müssen. Allerdings sind Schmuck oder Kleidung des Verstorbenen regelmäßig nicht als Teil der gegenständlichen Umwelt des überlebenden Ehegatten anzusehen.

Wenn also nichts anderes im Testament geregelt ist, fallen die persönlichen Gegenstände des Verstorbenen nicht in den Ehegattenvoraus, sondern in den aufzuteilenden Nachlass. Kann keine Einigung darüber erzielt werden, wer welches Stück behalten darf, muss letztlich der Richter entscheiden.

Fazit

Sich damit auseinanderzusetzen, welcher der eigenen persönlichen Gegenstände jedem einzelnen Hinterbliebenen ein besonderer Trost sein kann, ist für viele Menschen eine weitaus größere Herausforderung, als die im Vergleich weniger emotionale Entscheidung, wem nach dem eigenen Tod „kaltes“ Vermögen oder ein sonstiger geldwerter Vorteil zukommen sollen.

Dennoch zeigt der Fall von Robin Williams und ein Blick auf die hiesige Gesetzeslage, wie wichtig es ist, gerade die Verteilung von Gegenständen mit ideellem Wert in die Verfügung von Todes wegen aufzunehmen, um den Hinterbliebenen einen schmerzhaften Streit um das Andenken an den Verstorbenen zu ersparen. 

Dieser Artikel entstand unter Mitwirkung von Frau Judy Valbert, wissenschaftliche Mitarbeiterin im Bonner Büro unserer Sozietät.

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