25.11.2014 -

Das Landgericht Bochum hat entschieden:

Ein Belegkrankenhaus, das im Internet unter der Angabe „Klinik am …-park“ auftritt, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass es über keine fest angestellten Ärzte verfügt, handelt irreführend. Die Werbung eines Arztes „es gibt keine hoffnungslosen Fälle“ stellt ein nach § 3 Abs. 1 Nr. 2a HWG unzulässiges Erfolgsversprechen dar.

Die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Norm ist § 3 Abs. 1 Nr. 2a Heilmittelwerbegesetz (HWG):

„Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass

a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,

…“

Der Fall (verkürzt):

Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen und nimmt die Beklagten wegen irreführender Angaben auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte zu 1) betreibt eine auf Venenleiden spezialisierte Klinik und bewirbt diese im Internet unter www.klinik-am-….-park.de. Sie verfügt über keine festangestellten Ärzte, die ausschließlich dort tätig sind. Bei Aufruf der Homepage der Beklagten zu 1), die unter Hervorhebung mit „Klinik am …-park“ überschrieben ist, wird unter dem Button „Team“ eine Aufstellung der in der Klinik am …-park tätigen Ärzte aufgeführt, die jeweils als „Ltd. Belegarzt“ bezeichnet werden. Weitere Hinweise darauf, dass es sich um eine Belegarztklinik handelt finden sich nicht.

Der Beklagte zu 2) ist Facharzt für Allgemeinmedizin und hat seine Praxis in den Räumlichkeiten der Beklagten zu 1), deren Leiter er auch ist. Er bewarb seine Dienstleistung in einer lokalen Zeitung mit der Angabe „Es gibt keine hoffnungslosen Fälle“ und mit dem in der Werbung zusätzlich abgedruckten Hinweis „Auch schlimmste Fälle stellen für das Expertenteam keine Probleme dar.“

Die Entscheidung:

Das Gericht gab der Klage mit folgender Begründung statt:

Die Beklagte zu 1) müsse klarstellen, dass sie ein Belegkrankenhaus betreibe, weil zu sonstigen Krankenhäusern erhebliche Differenzen bestehen. Zum einen sei durch das Fehlen angestellter Ärzte eine Notfallversorgung nicht ausreichend gewährleistet. Weiter komme hinzu, dass für Patienten, die eine Belegarztklinik aufsuchen, im Falle eines Behandlungsfehlers insoweit Besonderheiten auftreten, als sie nicht wie bei einem Krankenhaus mit angestellten Ärzten neben diesen auch die Klinik für etwaige Probleme in die Haftung nehmen können.

Diese Vorgaben sahen die Richter nicht als erfüllt an. Denn bei Aufruf der Internetseite erscheine zunächst hervorgehoben „Klinik am …-park“, ohne dass ein Hinweis auf die Belegarztpraxis gegeben sei. Insbesondere unter dem Button „unsere Klinik“ seien vielfältige Informationen aufrufbar, es fehle aber jeglicher Hinweis auf eine Belegarztklinik. Die Kammer vertritt die Auffassung, dass bei Nennung ausschließlich leitender Ärzte für den Patienten der Eindruck entstehe, es gebe auch nicht leitende Ärzte. Zudem erwecke die Bezeichnung „Chefarzt“ bei der Vorstellung des Beklagten zu 2) wegen der hervorgerufenen Assoziation zu der Hierarchie in Krankenhäusern, in denen Ärzte angestellt seien, den irreführenden Eindruck, eine derartige Hierarchie gebe es auch bei der Beklagten zu 1), also auch angestellte Ärzte. Auch der Hinweis im Internetauftritt der Beklagten zu 1), dass das Team aus „Belegärzten“ bestehe, sei versteckt und werde nicht zwingend zur Kenntnis genommen. Er sei daher nicht geeignet, die bereits eingetretene Irreführung zu beseitigen.

Irreführend sei auch die Angabe des Beklagten zu 2), es gebe „keine hoffnungslosen Fälle“. Denn damit werde suggeriert, dass ein Behandlungserfolg mit Sicherheit erwartet werden könne. Darin liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a HWG. Dies gelte umso mehr, als die Angabe im konkreten Fall mit der Aussage „Auch schlimmste Fälle stellen für das Expertenteam keine Probleme dar“ verbunden worden sei. In dieser Kombination vermittele die Werbung den Eindruck, ein Heilungserfolg sei ohne Probleme zu erwarten. Dahinstehen könne, ob eine solche Angabe bei medizinisch heilbaren Krankheiten üblich sei. Denn bei Venenerkrankungen gebe es Fälle, die medizinisch nicht heilbar seien.

Hinweis für die Praxis:

Nach § 27 der Muster-Berufsordnung (MBO) bzw. den entsprechenden Landes-Berufsordnungen sind Ärzten „sachliche berufsbezogene Informationen gestattet“. Untersagt ist dagegen „anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung“. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass dem Arzt neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung in bestimmten Grenzen auch Ankündigungen mit werbendem Charakter nicht verwehrt werden können. Grundsätzlich bleibt es Ärzten unbenommen, in angemessener Weise auf ihre Leistungen hinzuweisen. Insbesondere im Bereich Onlinemarketing bietet das Medium Internet eine Vielzahl von neuen Werbemöglichkeiten. Zur Vermeidung von etwaigen Abmahnkosten oder gar berufsrechtlichen Sanktionen sollten neue Werbekonzepte allerdings im Vorfeld rechtlich geprüft werden.

Fazit:

Die Entscheidung des Landgerichts Bochum steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Erweckt ein Krankenhaus, dessen ärztliche Leistungen im wesentlichen ausschließlich von Belegärzten erbracht werden, durch die Art seiner Werbung im Verkehr den Anschein, dass es sich um ein anstaltsmäßig organisiertes Krankenhaus handelt, so hat es bei dieser Werbung, um relevante Irreführungen des Verkehrs auszuschließen, seinen Charakter als Belegkrankenhaus kenntlich zu machen (BGH, Urteil v. 29.03.1990 – I ZR 76/88).

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