10.04.2014 -

Krankenhäuser sind darauf angewiesen, insbesondere die Beschäftigten des Pflegebereichs im Schichtdienst einzusetzen, damit die Patienten „rund um die Uhr“ versorgt werden können. Immer wieder legen Mitarbeiter ihrem Arbeitgeber aber Atteste vor, die sie von der Verpflichtung zur Leistung von Nachtdiensten befreien sollen. Über einen solchen Fall hatte nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden.

Sachverhalt

Klägerin war eine Krankenschwester, die bei der beklagten Krankenhausträgerin seit 31 Jahren „im Schichtdienst“ beschäftigt wird. Zum Schichtdienst gehört auch die Ableistung von Nachtdiensten. Die Klägerin ist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, diese Nachtdienste zu leisten. Dies wurde in einer betriebsärztlichen Untersuchung festgestellt. Nach dieser Feststellung schickte die Beklagte die Klägerin als arbeitsunfähig nachhause und nahm die von der Klägerin angebotene Arbeitsleistung nicht mehr an. Die Klägerin forderte nunmehr eine vertragsgemäße Beschäftigung (mit Ausnahme der Nachtdienste) sowie Vergütungszahlungen für die Zeit ihrer Freistellung.

Entscheidung

Nachdem die Klage in beiden Vorinstanzen erfolgreich war, hat nun auch das BAG entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Beschäftigung und Vergütung zusteht. Alleine aufgrund des Umstandes, dass sie keine Nachtdienste mehr leisten könne, sei die Klägerin nicht als arbeitsunfähig anzusehen. Die Beklagte müsse auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen und sie leidensgerecht, also ohne Einteilung zu Nachtdiensten, einsetzen.

Hinweis für die Praxis

Diese Entscheidung des BAG hat über die Grenzen der Krankenhauslandschaft hinaus überall dort Bedeutung, wo Beschäftigte im Schichtdienst eingesetzt werden.

Arbeitgeber werden zukünftig nicht mehr argumentieren können, dass eine Teil-Arbeitsunfähigkeit (hier: Unfähigkeit zur Leistung von Nachtdiensten) automatisch zur Annahme einer Voll-Arbeitsunfähigkeit führt und der jeweilige Arbeitgeber daher nicht mehr zum Einsatz des Mitarbeiters verpflichtet ist. Das BAG hat insoweit die Rechte der gesundheitlich nur beschränkt einsatzfähigen Arbeitnehmer deutlich gestärkt. In der Praxis bedeutet dies eine große Belastung der Arbeitgeber, die auf die Leistung von Schichtdiensten ihrer Mitarbeiter „rund um die Uhr“ angewiesen sind.

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