21.01.2013 -

Die Frage nach einer Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch ist grundsätzlich unzulässig. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in welchem eine Mitarbeiterin, die als Schwangerschaftsvertretung eingestellt wurde, den Arbeitgeber über eine im Zeitpunkt der Einstellung bereits bestehende Schwangerschaft nicht informiert hat.

Der Sachverhalt:

Die Arbeitgeberin suchte eine Schwangerschaftsvertretung. Die Klägerin bewarb sich auf diese Stelle und wurde befristet für die Dauer der Schwangerschaftsvertretung eingestellt. Im zweiten Monat ihrer Beschäftigung informierte die Klägerin die Arbeitgeberin über ihre Schwangerschaft. Die Arbeitgeberin erklärt eine Anfechtung des Arbeitsvertrages, da sie von der Klägerin arglistig getäuscht worden sei. Diese habe schon bei Abschluss des Arbeitsvertrages Kenntnis von der Schwangerschaft gehabt. Die Mitarbeiterin klagte auf Feststellung, dass der Arbeitsvertrag durch die Anfechtung nicht beendet wurde.

Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte nun über die Berufung der Arbeitgeberin zu entscheiden, da der Klage erstinstanzlich stattgegeben worden war. Das Landesarbeitsgericht bestätigte, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Anfechtung der beklagten Arbeitgeberin beendet wurde. Von dem Vorliegen einer arglistigen Täuschung sei nicht auszugehen, da der Klägerin keine Offenbarungspflichtoblegen habe. Mithin sei das Verschweigen der Schwangerschaft nicht als Täuschungshandlung anzusehen.

Hinweis für die Praxis:

Arbeitgeber dürfen und sollten Bewerberinnen in Stellenbesetzungsverfahren nie nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft fragen. Dieser strenge Grundsatz gilt beim Abschluss unbefristeter Arbeitsverträge und bei befristeten Arbeitsverhältnissenund sogar dann, wenn die Mitarbeiterin aufgrund ihrer eigenen Schwangerschaft einen Großteil der Vertragslaufzeit nicht eingesetzt werden kann.

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