Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 27. September 2012 – II R 9/11massive Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes geäußert und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verfassungsgemäß ist.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben diese BFH-Entscheidung zum Anlass genommen, Festsetzungen nach dem 31. Dezember 2008 entstandener Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer nur noch vorläufig durchzuführen. Es ist daher nicht mehr erforderlich, gegen entsprechende Bescheide Einspruch einzulegen, um den Steuerfall bis zu einer Entscheidung des BVerfG „offen“ zu halten.

Den Text der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. November 2012 finden Sie hier (bitte anklicken).

 

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