27.12.2011 -

Die Vergütung von Oberärzten ist seit dem Inkrafttreten der ärztespezifischen Tarifverträge immer wieder Gegenstand arbeitsgerichtlicher Entscheidungen (siehe hierzu auch unsere News vom 27. Dezember 2010). Als Oberarzt wird nach den ärztespezifischen Tarifverträgen vergütet, wem die medizinische Verantwortung für (selbständige) Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber (ausdrücklich) übertragen worden ist. Insbesondere die Frage, was mit der „medizinischen Verantwortung“ im Tarifsinne gemeint ist, beschäftigt regelmäßig die Arbeitsgerichte.

Sachverhalt

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin, eine Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä III des TV-Ärzte/VKA anstelle einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä II begehrt. Der Klägerin war von dem Beklagten, einem Institut für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, die therapeutische Leitung einer psychiatrischen Tagesklinik übertragen worden. In der Tagesklinik sind zwei Lehrer, zwei Pädagogen, ein Psychologe mit Bachelor-Abschluss, eine Psychotherapeutin in Ausbildung sowie ein approbierter Psychotherapeut beschäftigt. Die Parteien streiten insbesondere über die Frage, ob die Weisungsbefugnis gegenüber dem approbierten Psychologen für die Annahme der medizinischen Verantwortung ausreicht.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Revision begründet ist und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück. Das BAG stellte zudem folgenden Orientierungssatz auf:

Für die Erfüllung der Anforderung der „medizinischen Verantwortung“ durch eine Oberärztin nach § 16 Buchst. C TV-Ärzte/VKA bedarf es regelmäßig der Unterstellung mindestens einer Fachärztin. Im Einzelfall kann diese Voraussetzung auch durch die Unterstellung von approbierten Psychotherapeuten erfüllt werden, wenn die medizinische Verantwortungsstruktur der konkreten Organisationseinheit der Klinik dadurch mit derjenigen eines Teilbereichs vergleichbar ist, in der eine Fachärztin unterstellt ist.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass das BAG zur Erfüllung der „medizinischen Verantwortung“ im Tarifsinne weiterhin an dem Erfordernis der Facharztunterstellung festhält. In Ausnahmefällen sei es aber möglich, den tariflichen Begriff auch durch die Unterstellung von anderem medizinischen Personal zu erfüllen. Notwendig ist insoweit eine Vergleichbarkeit der Verantwortungsstruktur, die im Einzelfall zu begründen und nachzuweisen ist. Erforderlich wird es jeweils sein, dass dem medizinischen Personal, welches dem Oberarzt unterstellt ist, wiederum Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber nachgeordneten Beschäftigten zustehen.

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