08.08.2011

Der CMR-Frachtbrief muss als Versendungsbeleg i.S.d. §§ 17a Abs. 4 Nr. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV zwar nicht zwingend eine Empfängerbestätigung (Feld 24), jedoch Angaben zum Bestimmungsort enthalten.

Mit Urteil vom 04.05.2011 (Az.: XI R 10/09) hat der BFH noch einmal bestätigt, dass der CMR-Frachtbrief als Frachtbrief i. S. d. §§ 17a Abs. 4 Nr. 2,  10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV anzusehen ist und die Voraussetzungen des Belegnachweises im Zusammenhang mit Nachweises einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt.  Der XI. Senat hält damit an seiner, bereits mit Urteil vom 12.05.2009 kundgetanen Rechtsauffassung fest.

Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

Gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG liegt eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
  • der Abnehmer ist
    • ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat oder
    • eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
    • bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs jeder andere Erwerber
  • und der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.

Grundsätzlich obliegt es dem Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG erfüllt sind. In diesem Zusammenhang unterscheiden Finanzverwaltung und Rechtsprechung zwischen dem sog. Belegnachweis und dem sog. Buchnachweis, §§ 17a ff. UStDV. Der Unternehmer muss also die innergemeinschaftliche, grenzüberschreitende Lieferung sowohl in seiner Buchhaltung erfassen als auch die Versendung und Beförderung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat durch die handelsüblichen Fracht- und/oder Speditionspapiere nachweisen. Längere Zeit war umstritten, ob der CMR-Frachtbrief ein solcher handelsüblicher Beleg i.S.d. §§ 17a ff., 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV ist.

CMR-Frachtbrief als handelsüblicher Beleg i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV

Bereits mit Urteil vom 12.05.2009 hatte der BFH entschieden, dass der CMR-Frachtbrief als Versendungsbeleg i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV zu qualifizieren sei. Dies bestätigt der XI. Senat nun noch einmal mit seinem Urteil vom 04.05.2011. Der CMR-Frachtbrief könne grundsätzlich selbst dann die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV (sog. Versendungsbeleg) erfüllen, wenn keine oder unzureichende Angaben zum Ort und Zeitpunkt des Empfangs der Lieferung in Feld 24) sowie zu Namen und Anschrift des Frachtführers gemacht wurden und das Dokument aus diesem Grunde unvollständig ausgefüllt worden sei.

Die Umsatzsteuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung sei jedoch in Versendungs- und Beförderungsfällen dann zu versagen, wenn der CMR-Frachtbrief keine Angabe zu dem Bestimmungsort enthalte. Zur Begründung stellt der Senat auf die Vorschrift des § 408 Abs. 1 Nr. 4 HGB und die des Art. 6 Nr. 1 d) CMR-Übereinkommen ab − beide Vorschriften fordern die Angabe der für die Ablieferung vorgesehene Stelle.

Da der Belegnachweis mittels Frachtbrief jedoch nicht formell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung der Steuerbefreiung ist, kann der Unternehmer die grenzüberschreitende Lieferung im Übrigen auch mittels eines geeigneten Ersatzbeleges – aus dem sich allerdings in jedem Fall der Ort der voraussichtlichen Auslieferung der vom Frachtführer in Empfang genommenen Ware ergeben muss – erbringen.

Praxishinweis

Die Finanzverwaltung erkennt den CMR-Frachtbrief grundsätzlich als belegmäßigen Nachweis bereits an; verlangt jedoch in diesem Zusammenhang einen lückenlos ausgefüllten Beleg. Der BFH scheint jedoch dazu zu tendieren, in Einzelfällen Zugeständnisse machen zu wollen. Dies allerdings nur insoweit, als die Tatsache der Grenzüberschreitung zweifelsfrei festgestellt werden kann. Hier liegt die Beweislast auch zukünftig auf Seiten des Steuerpflichtigen.

Nicht klärungsbedürftig war im Streitfall die Frage, ob ausnahmsweise im Rahmen eines Reihengeschäftes – zum Schutz der Geschäftsbeziehungen der am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer – auch die Angabe des Bestimmungslandes ausreichen kann um die Voraussetzungen der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet nachzuweisen. Diese Rechtsfrage wird der BFH im Rahmen des Revisionsverfahrens XI R 42/10 zu klären haben. Wir werden zu diesem Verfahren berichten, sobald die Entscheidung des BFH vorliegt.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

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