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Am 19. Januar 2011 hatte das Bundesarbeitsgericht wieder einmal über die Wirksamkeit einer Vereinbarung zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten zu entscheiden. Vorliegend machte der Arbeitgeber die Erstattung von Weiterbildungskosten gegenüber einem ehemaligen Beschäftigten geltend.
Der Fall
Der Beklagte war seit Februar 2002 als Bankkaufmann bei dem klagenden Sparkassen-Zweckverband beschäftigt. Im Juni 2006 vereinbarten die Parteien die Teilnahme des Beklagten an einem Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt. Der Kläger verpflichtete sich zur Freistellung des Beklagten und zur Übernahme der Weiterbildungskosten. Der Beklagte verpflichtete sich, dem Beklagten die Kosten zu erstatten, wenn er auf eigenen Wunsch vor dem Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide. Nachdem der Beklagte in einem Zeitraum von etwa acht Monaten an zwei Ausbildungsabschnitten teilgenommen hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis und nahm somit nicht mehr an dem dritten Ausbildungsabschnitt teil, der die Ausbildung beendete. Vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Klage auf Erstattung der Weiterbildungskosten Erfolg.
Die Entscheidung
Die Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg. Das BAG hält die vereinbarte Rückzahlungsvereinbarung für wirksam; eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten liege nicht vor. Dies gelte auch dann, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolge, sofern die zeitliche Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte den Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung entspreche und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit eröffne, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsabschnitten festzulegen. Offen bleibe, ob und inwieweit die bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der Unterbrechungen zwischen den Ausbildungsabschnitten einer Angemessenheitskontrolle unterliege. Weitere Details der Entscheidungsgründe sind nicht bekannt, da bisher nur eine Pressemitteilung (3/11)vorliegt.
Hinweise für die Praxis
Grundsätzlich geht das BAG von der Wirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– Der Arbeitnehmer erhält durch die Weiterbildung einen geldwerten Vorteil (z.B. bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt, Erfüllung der Voraussetzungen einer höheren Vergütung,…);
– der Arbeitnehmer wird in einem angemessenen Umfang gebunden;
Anhaltwerte des BAG:
o Lehrgangsdauer bis zu 1 Monat max. 6 Monate Bindung
o Lehrgangsdauer bis zu 2 Monate max. 1 Jahr Bindung
o Lehrgangsdauer 3-4 Monate max. 2 Jahre Bindung
o Lehrgangsdauer 6 Monate max. 3 Jahre Bindung
o Lehrgangsdauer mehr als 2 Jahre max. 5 Jahre Bindung
o Entscheidend für die Berechnung der Lehrgangsdauer ist die Summe der Lehrgangstage.
– Weiterhin sollte die Angemessenheit der Bindung an die Rückzahlungsvereinbarung in jedem Einzelfall geprüft werden. Gegebenenfalls kann sich eine längere Bindungsdauer bei überdurchschnittlichen Kosten oder dem Erwerb eines überdurchschnittlichen Vorteils für den Arbeitnehmer ergeben.
– Die Rückzahlung durch den Arbeitnehmer darf nur für die Fälle seiner „fehlenden Treue“ vereinbart werden. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beendet oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihn veranlasst ist. Sprich: Der Arbeitnehmer muss es in der Hand haben, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen.
– Weiterhin muss die Rückzahlungsvereinbarung eine Reduzierung der Erstattungspflicht innerhalb des zulässigen Bindungszeitraums vorsehen.
Auszeichnungen
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TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht(WirtschaftsWoche 2026, 2025, 2024 - 2020)
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TOP-Wirtschaftskanzlei für Arbeitsrecht(FOCUS SPEZIAL 2025, 2024, 2023, 2022, 2021, 2020)
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TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen(WirtschaftsWoche, 2026, 2023, 2022, 2021, 2020)
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