07.03.2011 -

Das Landgericht Tübingen hat einem Apotheker die Gewährung von 3% Skonto auf Privatrezepte oder auf Rezeptgebühren und die entsprechende Werbung untersagt (LG Tübingen, Urteil vom 14.02.2011, Az. 20 O 47/09).

Die Wettbewerbszentrale hatte einen Apotheker abgemahnt, der in seinem Kundenmagazin unter der Rubrik „Ihr Plus bei uns“ damit warb, dass er zusätzlich zu anderen Vergünstigungen 3 % Skonto auf Privatrezepte und Rezeptgebühren gewähre. Er trug vor, dass die eingeräumten Skonti eine angemessene Gegenleistung für seinen Liquiditätsvorteil bei entsprechend zeitnaher Bezahlung seien. Skonti seien keine Rabatte, sondern eine Vergütung für sofortige Bezahlung. Da die Abmahnung erfolglos blieb, klagte die Wettbewerbszentrale.

Das Landgericht Tübingen teilt die Auffassung der klagenden Wettbewerbszentrale, dass die Skonto-Gewährung gegen die Preisbindung für Arzneimittel (§ 78 Abs. 2 Satz 2 AMG i.V.m. der Arzneimittelpreisverordnung) und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Ob es sich um einen Rabatt oder ein Skonto handele, sei unerheblich; anders als Werbegaben wirkten beide unmittelbar auf das Preisgefüge ein, das von der Arzneimittelpreisverordnung vorgegeben wird. Das Landgericht macht in den Entscheidungsgründen deutlich, dass durch die angegriffenen Skonti im Ergebnis ein Preiswettbewerb eröffnet werde, den der Gesetzgeber für die letzte Handelsstufe gerade habe ausschließen wollte.

Das Gericht nimmt ausdrücklich Bezug auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 zu Bonus-Talern und Gutscheinen. Es betont, dass Geldzuwendungen im Gegensatz zu Werbegaben unzulässig seien, soweit sie entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes gewährt würden. Jeder Eingriff in das für alle Apotheken vorgegebene Preisgefüge sei unzulässig, die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes dürften nicht unterlaufen werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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