26.01.2011 -

Hat ein Arbeitnehmer das Recht einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, stellt sich die Frage, ob er auf diese private Nutzung auch dann noch einen Anspruch hat, wenn er lang andauernd erkrankt ist und keine Entgeltfortzahlung mehr erhält.

Der Fall

Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit von seinem Arbeitgeber die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für Krankheitszeiten, innerhalb derer ihm die private Nutzungsmöglichkeit eines Dienst-PKW entzogen wurde. Der Kläger ist als Bauleiter beschäftigt und nach den arbeitsvertraglichen Regelungen zur auch privaten Nutzung eines Dienstwagens berechtigt. Während einer länger andauernden Erkrankung des Arbeitnehmers forderte der Arbeitgeber ihn zur Rückgabe des Dienstwagens auf und gab ihm erst nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeitszeit den Dienstwagen zurück. Der Kläger fordert nun eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit, innerhalb derer er nicht über einen Dienstwagen zur Privatnutzung verfügen konnte. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auch die Revision blieb ohne Erfolg.

Die Entscheidung

In seinem Urteil vom 14. Dezember 2010 stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass eine Nutzungsausfallentschädigung  dann verlangt werden könne, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Fahrzeug vertragswidrig entziehe. Die Gebrauchsüberlassung eines PKW zur privaten Nutzung stelle als geldwerter Vorteil eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung dar. Sie sei somit Teil der Arbeitsvergütung und daher auch nur solange zu leisten, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt schulde. In Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach dem Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums sei dies gerade nicht der Fall. Der Kläger könne daher keine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung des BAG wurde bisher nur im Rahmen einer Pressemitteilung veröffentlicht. Ausgehend davon, dass es sich bei der privaten Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens um einen geldwerten Vorteil handelt, der Teil der Arbeitsvergütung ist, erscheint die bisher bekannte Argumentation des Neunten Senats jedoch plausibel und nachvollziehbar.

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