20.01.2011 -

Ist die Höhe des Urlaubsanspruches in einem Tarifvertrag nach dem Lebensalter gestaffelt, stellt dies nach Ansicht des LAG Düsseldorf eine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Die Unwirksamkeit der Staffelung hat zur Folge, dass jeder Arbeitnehmer den Urlaub entsprechend der höchsten Altersstufe beanspruchen kann.

Der Fall:

Die 24-jährige Klägerin ist als Einzelhandelskauffrau bei der beklagten Einzelhandelskette beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem Manteltarifvertrag Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen. Danach ist der jährliche Urlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche nach dem Lebensalter wie folgt gestaffelt:

bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage

nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage

nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 Urlaubstage

nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage

Die Entscheidung:

Das LAG Düsseldorf hat wie die Vorinstanz (ArbG Wesel, Urteil v. 11.08.2010, 6 Ca 736/10) entschieden, dass die Staffelung der Urlaubsansprüche nach dem Lebensalter eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Für die Ungleichbehandlung lässt sich auch keine Rechtfertigung im Sinne des § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG) finden. Es fehlt bereits an einem legitimen Ziel. Das LAG hat hierbei auch das Argument der Arbeitgeberseite abgelehnt, mit der Regelung solle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden.

Die unzulässige Altersdiskriminierung führt dazu, dass die Klägerin den Urlaub entsprechend der höchsten Altersstufe beanspruchen kann, also 36 Urlaubstage im Kalenderjahr. Diese Angleichung nach oben entgegen der bestehenden tariflichen Regelung ist erforderlich, um die EU-Vorgaben effektiv und wirksam durchzusetzen.

Hinweis für die Praxis:

Das LAG Düsseldorf in diesem Verfahren die Revision zugelassen. Es bleibt mithin abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht über die Staffelung der Urlaubsansprüche entscheiden wird.

Unabhängig davon ist eine Staffelung der Urlaubsansprüche, die nicht anhand des Lebensalters, sondern anhand der Länge der Betriebszugehörigkeit erfolgt, weiterhin zulässig. Diese Staffelung knüpft nicht – auch nicht mittelbar – an das Alter und auch an kein sonstiges in § 1 AGG genanntes Kriterium an.

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