14.12.2010 -

Der Fall

Mit der Klage begehrt der Kläger, ein angestellter Diplom-Ingenieur, von der Beklagten, seiner Arbeitgeberin, die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2008, nachdem er zumindest in den Jahren 2002 bis 2007 ohne ausdrücklichen Vorbehalt jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes bekommen hatte. Im Jahr 2008 verweigerte die Beklagte aus wirtschaftlichen Gründen die Zahlung des Weihnachtsgeldes und berief sich hierbei auf die folgende Klausel des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages:

„Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“

Das Arbeitsgericht der ersten Instanz bestätigte den Anspruch des Klägers auf die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2008.  Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage auf die Berufung der Beklagten zurück. Das BAG hat nun in der Revisionsinstanz den Anspruch des Klägers wiederum bestätigt.

Die Entscheidung

Der zehnte Senat des BAG stellt klar, dass ein im Arbeitsvertrag klar und verständlich formulierter „Freiwilligkeitsvorbehalt“ einen zukünftigen Anspruch auf eine Sonderzahlung ausschließen könne. Diesen Anforderungen entspreche die vorliegende Klausel jedoch nicht; sie sei unklar und nicht eindeutig formuliert und könne daher das jahrelange Verhalten der Arbeitgeberin der vorbehaltlosen Weihnachtsgeldzahlungen nicht hinreichend entwerten. Es sei widersprüchlich von einer Freiwilligkeit und gleichzeitig von der Widerruflichkeit einer Leistung auszugehen, da der Widerruf eines Anspruchs – im Gegensatz zur Freiwilligkeit – zunächst dessen Entstehung voraussetze.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung des zehnten Senats des BAG vom 8. Dezember 2010 ist bisher nur im Rahmen einer Pressemitteilung veröffentlicht. Wenn die Entscheidungsgründe vorliegen, werden wir ausführlich berichten.

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