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Die Entscheidung
Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer eines Versicherungsunternehmens verlangte im Rahmen eines Zeugnisrechtsstreits nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Einsicht in die über ihn geführte Personalakte. Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, entschied das BAG nun zugunsten des Klägers und bestätigte das Recht auf Akteneinsicht auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber habe im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu beachten. Der Arbeitnehmer habe auch nach der Beendigung ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.
Hinweis für die Praxis
Bisher ist diese BAG-Entscheidung nur aus einer Pressemitteilung bekannt. Sobald die Entscheidungsgründe vorliegen, werden wir ausführlich berichten.
Auszeichnungen
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TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht(WirtschaftsWoche 2026, 2025, 2024 - 2020)
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TOP-Wirtschaftskanzlei für Arbeitsrecht(FOCUS SPEZIAL 2025, 2024, 2023, 2022, 2021, 2020)
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TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen(WirtschaftsWoche, 2026, 2023, 2022, 2021, 2020)
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TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen(WirtschaftsWoche 2023, 2020)
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