24.10.2010

Nach einer aktuellen Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat der EU-Ministerrat beschlossen, die Frist für die Beantragung von Mehrwertsteuer-Erstattungen für das Jahr 2009 um sechs Monate zu verlängern. Die Ausschlussfrist endet somit erst am 31.03.2011.

Die BStBK hatte sich, nachdem in den vergangenen Monaten vermehrt technische Schwierigkeiten bei der Antragsstellung über das elektronische Portal des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aufgetreten waren, für Verbesserungen und schließlich für eine Verlängerung der Abgabefrist für Anträge auf elektronische Vorsteuervergütung (eVVV) eingesetzt.

In den vergangenen Monaten hatte sich herausgestellt, dass die Web-Portale der einzelnen Mitgliedstaaten der EU nicht (ausreichend) harmonisiert sind. So hatten deutsche Unternehmer über erhebliche technische Probleme bei der Einreichung ihres Erstattungsantrages berichtet.

Das neue Vorsteuervergütungsverfahren

Vorsteuervergütungsanträge i.S.d. § 18 Abs. 9 UStG, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden, müssen im Wege eines elektronisches Antragsverfahren über ein vom jeweiligen Ansässigkeitsstaat einzurichtendes Internetportal an die im Erstattungsstaat zuständige Stelle gerichtet werden. Das bisherige Papierverfahren wurde mit Wirkung zum 31.12.2009 für alle im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer abgeschafft.

Für die nicht im Inland ansässigen Unternehmer erfolgt die Antragsstellung zukünftig nicht mehr unmittelbar gegenüber dem BZSt, sondern über das im jeweiligen Ansässigkeitsstaat eingerichtete elektronische Portal der lokalen Finanzbehörde. Verfügt der Antragssteller, der im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig sein muss, über eine im Erstattungszeitraum gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Steuernummer leitet die ausländische Finanzbehörde den Antrag auf elektronischem Wege innerhalb von 15 Kalendertagen an das BZSt weiter. Unabhängig davon bleibt Adressat des Vorsteuervergütungsantrags der jeweilige Erstattungsmitgliedstaat.

Vergütungsanträge der im Inland ansässigen Unternehmer sind an die zentrale Erstattungsstelle in dem jeweiligen anderen Mitgliedsstaat über das elektronische Portal des BZSt zu übermitteln,

http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/006_ust-verguetung/060_inl_untern/index.html.

Gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV n. F. muss der Vergütungsantrag spätestens bis zum 30.09. des Folgejahres, in dem der Vorsteuervergütungsanspruch entstanden ist, eingereicht werden. Die Antragsfrist hat sich damit gegenüber der bis zum 31.12.2009 gültigen Rechtslage um drei Monate verlängert. Die Frist ist gewahrt, wenn der Vorsteuervergütungsantrag bis zum 30.09. bei der zuständigen Stelle des Ansässigkeitsstaats des Steuerpflichtigen eingereicht wurde. Durch den Beschluss des EU-Ministerrats ist diese Frist nun für den Vorsteuervergütungszeitraum 2009 um sechs Monate, bis zum 31.03.2011 verlängert worden.

Lorbeerkranz

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  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

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    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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