22.09.2010 -

Der Fall

Der Entscheidung des LAG Hamm liegt eine Streitigkeit zwischen einer Arbeitgeberin und dem Betriebsrat einer ihrer Niederlassungen über die Frage zugrunde, ob der Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines eigenen Farbdruckers hat.

Das Büro des dreiköpfigen Betriebsrats ist mit zwei PCs ausgestattet, verfügt jedoch nicht über einen eigenen Drucker, sondern ist an ein auf dem Flur befindliches Kopierdruckkombigerät angeschlossen. Dieses Gerät erstellt bei Bedarf „vertrauliche Ausdrucke“, bei denen der Ausdruck erst nach der Eingabe einer PIN-Nummer gestartet wird. Die Datei bleibt jedoch auch nach der möglichen Löschung des Auftrags auf der Festplatte des Geräts gespeichert und wird nachfolgend erst durch weitere Druckaufträge überschrieben. Ausdrucke können an diesem Gerät nur in schwarz-weiß vorgenommen werden.

Die Arbeitgeberin verfügt über Farbdrucker, was sich dadurch zeigt, dass sie Aushänge in der Niederlassung im Farbdruck vornimmt. Zudem enthalten E-Mails der Arbeitgeberin an den Betriebsrat häufig farbige Markierungen verschiedener Art.

Der Betriebsrat stellt den Antrag, ihm einen eigenen Farbdrucker im Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen. Durch das Ausdrucken auf dem Kombigerät im Flur und die fehlende Möglichkeit einer unmittelbaren Löschung der Dateien sei die Vertraulichkeit nicht in hinreichendem Umfang gewahrt. Ein Farbdrucker sei insbesondere erforderlich, um die farbig markierten Mails der Arbeitgeberin ausdrucken zu können.

Die Arbeitgeberin beantragt die Abweisung des Antrags.

Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, die Zurverfügungstellung eines eigenen (Farb-) Druckers für den Betriebsrat sei nicht erforderlich, da die Möglichkeit ausreiche, die Ausdrucke auf dem schwarz-weiß-druckenden Kombigerät im Flur vorzunehmen. Die Vertraulichkeit sei hinreichend gewahrt, immerhin habe es in der Vergangenheit insofern auch keine Probleme gegeben.

Erstinstanzlich wurde durch das Arbeitsgericht Bielefeld dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Die Arbeitgeberin hat gegen diesen Beschluss ihre Beschwerde bei dem LAG Hamm eingelegt.

Die Entscheidung

Das LAG Hamm hat die Entscheidung der ersten Instanz vollumfänglich bestätigt.

Der Betriebsrat habe nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines eigenen Farbdruckers. § 40 Abs. 2 BetrVG bestimme ausdrücklich, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch Informations- und Kommunikationstechnik im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen müsse. Dazu gehörten PCs und dazugehörige Peripheriegeräte mit der entsprechenden Software. Dem Betriebsrat stehe ein Beurteilungsspielraum zu, welche Ausstattung er insoweit für erforderlich halte. Das Arbeitsgericht könne dann im Anschluss nur noch prüfen, ob das Sachmittel der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates diene und ob die Interessen der Belegschaft und des Arbeitgebers angemessen berücksichtigt seien.

Da die Arbeitgeberin die grundsätzliche Erforderlichkeit des Zugriffs des Betriebsrates auf einen Drucker nicht in Frage gestellt habe, sei diese anzunehmen. Zudem müsse in jedem Fall die Vertraulichkeit der Daten des Betriebsrates gewährleistet sein. Dies setze eine entsprechende Geräteeinstellung voraus, die vorliegend nicht gegeben sei. Das Kosteninteresse der Arbeitgeberin trete hier hinter dem Geheimhaltungsinteresse des Betriebsrates zurück, zumal ein Drucker bereits für einen Preis ab 50 € erworben werden könne. Dadurch, dass Bekanntmachungen und Mails der Arbeitgeberin den Betriebsrat im Farbdruck erreichen, durfte der Betriebsrat sogar einen Farbdrucker für erforderlich halten.

Fazit

Das LAG Hamm verweist in seinem Beschluss auf den Beurteilungsspielraum, den der Gesetzgeber dem Betriebsrat im Rahmen des § 40 Abs. 2 BetrVG, dem Anspruch auf Zurverfügungstellung von Räumen, sachlichen Mitteln, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal „in erforderlichem Umfang“, zubilligt (so schon BAG 12.05.1999 AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 65).

Die Annahme der Erforderlichkeit der Zurverfügungstellung eines eigenen (Farb-) Druckers ergibt sich hier insbesondere aus dem Ergebnis einer Abwägung des Geheimhaltungsinteresses des Betriebsrates mit dem Kosteninteresse der Arbeitgeberin, welches in der konkreten Fallkonstellation als nachrangig angesehen wird.

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