NFT-Verkäufe sind umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen – FG Niedersachsen setzt neue Maßstäbe (credits: adobestock).
NFT sind längst mehr als ein Hype – steuerlich waren sie bisher aber ein Graubereich. Mit seinem Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. 5 K 26/24 ) setzt das FG Niedersachsen nun bedeutende Markierungen im steuerrechtlichen Krypto-Neuland, u.a.:
Der Handel mit NFT-Collectibles ist umsatzsteuerbar ;
die Veräußerung stellt sonstige Leistungen dar, nicht Lieferungen;
OpenSea ist kein zwischengeschalteter Leistungserbringer im Sinne einer Dienstleistungskommission;
auch pseudonyme Wallet-Adressen hindern die Steuerbarkeit nicht.
Weil die Käufer überwiegend Nichtunternehmer sind, qualifizieren die Verkäufe als elektronisch erbrachte sonstige Leistungen ; mangels tragfähiger Nachweise zum Empfängerort schätzte der Senat 50 % der Umsätze als im Inland steuerpflichtig . Für Händler, Berater und Enthusiasten im Kryptobereich ist das Urteil damit ein erster Meilenstein und dürfte künftig auch den Finanzämtern als Richtschnur dienen. Ein Grund mehr, sich mit dieser wichtigen Entscheidung zu befassen.
I. Der Sachverhalt
Kläger handelte 2021 als Einzelunternehmer mit NFT zu digitalen Bilddateien (Kollektionen sog. „NFT-Collectibles“). Er war nicht Urheber/Erstverkäufer, sondern Wiederverkäufer: Der Erwerb erfolgte u. a. über Art Blocks und Nifty Gateway, der Weiterverkauf nahezu ausschließlich über OpenSea, in einem Fall über Rarible. Technisch wurde nicht die Bilddatei, sondern ein Blockchain-Eintrag (NFT) veräußert, der den Erwerber als „Eigentümer“ ausweist. Die Abwicklung lief automatisiert über Smart Contracts auf der Ethereum-Blockchain (u. a. ERC-721/1155); die Transaktionen wurden mit pseudonymisierten Wallet-Adressen auf der Blockchain dokumentiert. Teilweise handelte es sich um On-chain-NFT, teilweise um Off-chain-NFT (Hyperlink auf externe Speichernetzwerke).
Im Zeitraum JanuarAugust 2021 veräußerte der Kläger 1.266 NFT (insgesamt > 1.386 Verkäufe in 2021) und vereinnahmte den Gegenwert in ETH, den er für die Buchführung in Euro umrechnete. Zunächst erklärte er die Umsätze mit 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG ). Nach Umsatzsteuer-Sonderprüfungen (für Q1/August sowie später SeptemberDezember 2021) setzte das Finanzamt die Umsätze mit 19 % an und änderte die Voranmeldungsbescheide; Einsprüche blieben ohne Erfolg. Im Verfahren erließ das FA zudem einen USt-Jahresbescheid 2021 (16.03.2023), der von steuerpflichtigen 19
%-Umsätzen ausging; der Kläger rügte u. a. die fehlende Kennzeichnung als Schätzbescheid (§ 162 AO ) sowie die unterjährige Beendigung seiner Unternehmereigenschaft wegen Umwandlung in eine GmbH im Dezember 2021. Parallel reichte er eine USt-Jahreserklärung mit 0 € steuerpflichtigen Umsätzen und steuerfreien Umsätzen (§ 4 Nr. 8 b UStG ) aus Handel mit fungiblen Krypto-Assets ein (ohne Zustimmung des FA nach § 168 S. 2 AO ).
Die nicht unbeachtlichen Argumente des Klägers:
Nichtsteuerbarkeit mangels identifizierbarer Leistungsempfänger (pseudonyme Wallets; keine USt-IdNr.).
Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11a UStG ): OpenSea als „Mittelsmann“ ⇒ Leistungsort USA.
Überwiegende Auslandsverlagerung (Verweis auf Traffic-Daten/Analytics) ⇒ nur geringer inländischer Anteil; jedenfalls Schätzung zugunsten des Auslands.
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 c/e UStG (Forderungs-/Wertpapierähnlichkeit; eWpG/WpHG).
Ermäßigter Steuersatz 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG ; urheberrechtliche Einordnung digitaler Kunst).
Strukturelles Vollzugsdefizit (Art. 3 GG ) mangels Zugriffsmöglichkeiten der Finanzverwaltung auf ausländische Plattformdaten.
II. Entscheidungsgründe des FG Niedersachsen
1. Unternehmerische Tätigkeit; Einordnung als sonstige Leistung
Der Kläger handelte nachhaltig und ist Unternehmer (§ 2 UStG ).
NFT-Verkäufe sind keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG ), da rein digitale Güter keine „Gegenstände“ i. S. des Unionsrechts sind und nicht unter Art. 15 MwStSystRL fallen.
„… stellen die NFT-Transaktionen keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG dar …“
2. Leistungsaustausch trotz pseudonymer Wallets
Es liegt ein entgeltlicher Leistungsaustausch vor: Zahlung in ETH (als gesetzlichem Zahlungsmittel umsatzsteuerlich gleichgestellt; EuGH Hedqvist, C-264/14 ) gegen Übertragung der NFT-Position. Der Leistungsempfänger ist identifizierbar, auch wenn er pseudonym auftritt; der Leistungstatbestand scheitert daran nicht (Vergleich mit anonymen Bargeschäften).
„Die Pseudonymisierung der Krypto-Wallet-Adressen der Leistungsempfänger steht dem Leistungstatbestand nicht entgegen.“
3. Keine Dienstleistungskommission über OpenSea (§ 3 Abs. 11a UStG )
§ 3 Abs. 11a UStG (Art. 9a MwStVO) greift nicht: Die Leistung wird nicht über das Portal, sondern auf der Blockchain erbracht und damit außerhalb der Plattform OpenSea. OpenSea ist Intermediär/Infrastruktur, nicht Vertragspartner; AGB betonen die fehlende Vertragsbeziehung zwischen Käufer und Plattform. Das EuGH-Urteil Fenix/OnlyFans (C-695/20 ) ist nicht übertragbar, da dort die Plattform Zahlungsfluss und Bedingungen steuerte.
4. Leistungsort: elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer
Mangels USt-IdNr. ist davon auszugehen, dass die Leistungen an Nichtunternehmer erbracht wurden. Für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen kommt es grundsätzlich auf den Empfängerort an. Der Kläger traf hierfür erhöhte Mitwirkungspflichten, denen er nicht genügte; Traffic-Schätzungen (Similarweb, Alexa, Semrush) genügen nicht. Allerdings: Angesichts der globalen Nutzung von OpenSea ist nicht davon auszugehen, dass alle Leistungen im Inland erbracht wurden. Das Gericht schätzt daher den inländischen Anteil.
„… die dem Regelsteuersatz unterliegenden im Inland steuerpflichtigen Umsätze … werden … auf die Hälfte der streitgegenständlichen Umsätze … geschätzt.“
5. Keine Steuerbefreiung § 4 Nr. 8 Buchst. c /e UStG) und kein ermäßigter Steuersatz (7 %)
§ 4 Nr. 8 Buchst. c UStG (Forderungen) scheidet aus; veräußert wurden keine Geldforderungen, sondern Links/Einträge.
§ 4 Nr. 8 Buchst. e UStG (Wertpapiere) setzt standardisierte, übertragbare, wertpapierähnliche Rechte voraus; NFT erfüllen dies regelmäßig nicht (auch nach aufsichtsrechtlicher Sicht: fehlende Standardisierung/Rechte).
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG kommt nicht zur Anwendung, da unionsrechtlich elektronisch erbrachte Dienstleistungen nicht in den ermäßigten Katalog fallen (Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL a. F. i. V. m. Anhang III).
6. Kein strukturelles Vollzugsdefizit
Die Kontrolle mag schwierig sein, ist aber möglich (u. a. Kontrollmitteilungen, Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1a AO ). Ein bloßer Vollzugsmangel ist kein verfassungsrechtlich relevantes strukturelles Vollzugsdefizit (vgl. BFH IX R 3/22 – Anlaufphase neuer Technologien).
III. Besonderheit, Kontext und praktische Relevanz
Besonderheit des Falls:
Erstmals befasst sich ein FG umfassend mit NFT-Collectibles in der Umsatzsteuer . Technische Spezifika (Smart Contracts, On-/Off-chain, Wallet-Pseudonyme) werden rechtlich eingeordnet; zentrale unionsrechtliche Normen (Art. 44, 45, 58 MwStSystRL) werden auf den Kryptokontext übertragen. Die Abgrenzung zu Plattform-Fällen (EuGH Fenix/OnlyFans ) ist für die Praxis des Plattformhandels wichtig.
Für Steuerberater & NFT-Händler:
Leistungstyp: NFT-Verkäufe sind sonstige Leistungen – kein Warenverkauf. Regelsteuersatz 19 %, keine Steuerbefreiung/Ermäßigung.
Empfängerortnachweis: Bei B2C-Leistungen elektronisch trägt der Händler die Mitwirkungslast für Empfängerort/Ansässigkeit. Allgemeine Traffic-Quellen (Similarweb/Alexa/Semrush) reichen nicht; einzelfallbezogene Nachweise sind gefragt (z. B. belastbare KYC-/Ortshinweise, dokumentierte Käuferkommunikation, technische Logs), wenn Ausland beansprucht wird. Andernfalls droht inländische Besteuerung – notfalls Schätzung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen.
Plattformen: OpenSea ist kein „Kommissionär“; die Blockchain, nicht das Portal, ist Leistungsort der Transaktionsausführung. Gebühreneinbehalt/UI-Funktionen allein machen die Plattform nicht zum Leistungserbringer.
Vollzug/Compliance: Ein strukturelles Vollzugsdefizit lässt sich nicht einwenden.
Rechtsmittelstatus: Der 5. Senat hatte die Revision zum BFH zugelassen; diese Chance hat der Kläger aber leider nicht genutzt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Autor: RA & StB Andreas Jahn
Krypto-Begriffe – leicht erklärt:
Glossar zum Verständnis des Urteils Finanzgericht Niedersachsen vom 10.07.2025, 5 K 26/24
1. Was ist eine Blockchain?
Eine Blockchain ist eine Art digitales Register oder öffentliches Kassenbuch , in dem Transaktionen dauerhaft und fälschungssicher gespeichert werden.
Die Grundidee:
Stellen Sie sich ein Buch vor, in das jede Transaktion nacheinander eingetragen wird.
Jeder neue Eintrag bildet einen „Block“ , der mit den vorherigen Einträgen fest verknüpft wird (Chain = Kette).
Jeder Block enthält:
die Daten (z. B. wer hat welchen NFT an wen verkauft?),
einen Zeitstempel und
eine Prüfsumme (Hash), die ihn mit dem vorherigen Block verbindet.
Wichtige Eigenschaften:
Dezentral: Nicht eine Behörde oder Bank führt das Register, sondern tausende Computer weltweit speichern identische Kopien.
Unveränderbar: Ist ein Block einmal eingetragen, lässt er sich nicht mehr löschen oder heimlich ändern . Manipulation würde auffallen, weil alle Kopien gleichzeitig angepasst werden müssten.
Transparenz: Jeder kann die Einträge einsehen (z. B. auf „Etherscan“ für die Ethereum-Blockchain).
Vertrauen ohne Mittelsmann: Anstelle von Notar, Bank oder Behörde garantiert die Technik selbst die Echtheit der Transaktion.
Beispiel im NFT-Handel:
Wenn ein NFT verkauft wird, dokumentiert die Blockchain:
Wallet A hat den NFT an Wallet B übertragen.
Wallet B hat dafür z. B. 1 Ether bezahlt.
Dieser Tausch wird als Block gespeichert und für immer in der Kette festgeschrieben.
👉 Kurz gesagt: Die Blockchain ist ein digitales, fälschungssicheres Grundbuch für Transaktionen , das ohne zentrale Behörde auskommt.
2. Was sind Non-Fungible Tokens (NFT)?
Ein Non-Fungible Token (NFT) ist ein digitaler Besitznachweis auf einer Blockchain. Anders als Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether, die untereinander austauschbar sind, ist jeder NFT einzigartig .
Einzigartigkeit: Jeder NFT ist mit einem bestimmten digitalen Objekt (z. B. Kunstwerk, Musikstück, Sammelkarte oder virtuellem Gegenstand in Computerspielen) verknüpft.
Fälschungssicher: Der Besitz wird dauerhaft und unveränderbar in einer Blockchain gespeichert.
Handelbarkeit: NFTs können gekauft, verkauft oder weitergegeben werden – der jeweilige Eigentümerwechsel wird automatisch über sogenannte Smart Contracts abgewickelt.
Kein „digitales Kunstwerk“ selbst: Der NFT enthält in der Regel nicht das Bild oder die Datei selbst , sondern den Nachweis und oft einen Link dorthin.
👉 Kurz gesagt: Ein NFT ist ein digitales Echtheitszertifikat , das beweist, wem ein digitales Gut „gehört“.
3. Unterschied zwischen fungiblen und nicht-fungiblen Krypto-Assets
Merkmal Fungible Krypto-Assets Non-Fungible Tokens (NFT) Bedeutung Vertretbare, austauschbare Einheiten (wie Geldscheine oder Aktien derselben Gattung) Einzigartige digitale Vermögenswerte, nicht austauschbar Wert Jeder Token ist gleich viel wert wie ein anderer Token derselben Art (1 BTC = 1 BTC) Jeder Token ist einzigartig, Wert hängt vom konkreten Objekt ab (z. B. Seltenheit eines Sammlerstücks) Beispiele Bitcoin, Ether, Stablecoins (USDT, USDC), Utility-Token Digitale Kunstwerke, Sammelkarten, Musikrechte, In-Game-Items Handelbarkeit Standardisierter Handel auf Börsen möglich (ähnlich wie Aktienhandel) Handel meist auf speziellen Plattformen wie OpenSea, oft im Auktions- oder Einzelverkauf Rechtliche Einordnung Eher wie „Zahlungsmittel“ oder „Wertpapiere“ Eher wie „digitale Sammlerstücke“ oder „Einzelobjekte“ Praxisrelevanz Dienen häufig der Bezahlung oder Kapitalanlage Werden vor allem gesammelt, getauscht oder als Statussymbol genutzt
👉 Kurz gesagt:
Fungible Assets = austauschbar, standardisiert, wie „digitales Geld“.
NFT (non-fungible) = einzigartig, individuell, wie „digitale Kunst oder Sammlerstücke“.
4. Token
Ein Token ist ein digitales „Wertzeichen“ auf einer Blockchain. Er steht für einen bestimmten Wert oder ein Recht und lässt sich übertragen, speichern und handeln.
Anschauliche Erklärung:
Stellen Sie sich einen Chip im Casino vor: Der Chip ist nicht das Geld selbst, sondern ein Symbol für Geld , das man tauschen oder einsetzen kann.
Auf der Blockchain übernimmt der Token genau diese Rolle: Er ist ein digitaler Chip , der ein bestimmtes Gut oder Recht repräsentiert.
Arten von Token:
Fungible Token: austauschbar und gleichwertig (z. B. Bitcoin, Ether, Stablecoins).
Non-Fungible Token (NFT): einzigartig und nicht austauschbar (z. B. ein digitales Kunstwerk oder Sammelobjekt).
Utility Token: Berechtigt zur Nutzung einer Dienstleistung (z. B. Zugang zu einer Plattform).
Security Token: Abbild eines Wertpapiers oder einer Beteiligung.
Wichtig:
Ein Token ist nie die Sache selbst , sondern immer nur der digitale Nachweis oder Stellvertreter dafür – so wie ein Wertpapier eine Beteiligung oder ein Gutschein ein Recht auf eine Leistung verbrieft.
👉 Kurz gesagt: Ein Token ist ein digitaler Stellvertreter für einen Wert oder ein Recht, der auf einer Blockchain gespeichert und übertragen wird.
5. Wallet
Eine Wallet (engl. für „Geldbörse“) ist eine digitale Brieftasche , mit der man auf Kryptowährungen und NFT zugreifen kann.
Wichtige Punkte:
Kein Speicherort für Coins/NFT: In der Wallet liegen nicht die Kryptowährungen oder NFT selbst – diese bleiben immer in der Blockchain gespeichert.
Schlüsselverwaltung: Die Wallet verwaltet die kryptografischen Schlüssel (Private Key & Public Key).
Public Key: vergleichbar mit einer Kontonummer – öffentlich sichtbar, um Zahlungen oder Transaktionen zu empfangen.
Private Key: vergleichbar mit einer PIN/TAN – geheim, nötig, um über die gespeicherten Werte zu verfügen.
Arten von Wallets:
Software-Wallets (Apps oder Programme wie MetaMask)
Hardware-Wallets (spezielle USB-Geräte wie Ledger oder Trezor, die besonders sicher sind)
Custodial Wallets (verwaltet von Kryptobörsen; ähnlich wie ein Bankkonto)
Funktion im NFT-Handel:
Verkäufer „hinterlegt“ seinen NFT über die Wallet im Smart Contract.
Käufer bezahlt über seine Wallet (z. B. mit Ether).
Nach Abschluss der Transaktion schreibt die Blockchain den NFT in die Wallet des Käufers um.
👉 Kurz gesagt: Die Wallet ist der Zugangsschlüssel zur Blockchain – ohne Wallet kein Zugriff auf Coins oder NFT.
6. Pseudonymisierte Krypto-Wallet-Adressen
Eine Krypto-Wallet-Adresse ist eine lange Zeichenkette (z. B. 0x4cbe58c50480…), die in der Blockchain als öffentliche Kennung für eine Wallet dient. Über diese Adresse laufen Zahlungen oder NFT-Übertragungen.
Pseudonymisiert bedeutet:
Die Adresse ist nicht direkt einem realen Namen oder einer Person zugeordnet.
Jeder kann auf der Blockchain sehen, dass Wallet A etwas an Wallet B gesendet hat.
Aber ohne zusätzliche Informationen weiß man nicht , wer hinter Wallet A oder B steckt.
Damit ist die Adresse pseudonym – ähnlich wie ein Konto mit einer Nummer, bei dem der Inhaber unbekannt bleibt.
Abgrenzung zu „anonym“:
Anonym = überhaupt keine Zuordnung möglich.
Pseudonym = es gibt ein wiederkehrendes Merkmal (die Wallet-Adresse), das den Nutzer wiedererkennbar macht. Mit Zusatzinfos (z. B. durch Börsen, KYC-Verfahren oder Ermittlungen) kann oft doch eine Person identifiziert werden.
Praxis im NFT-Handel:
Verkäufer und Käufer treten über ihre Wallet-Adressen auf.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden: Auch wenn die Käufer nur über pseudonyme Adressen erkennbar sind, liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor.
Das bedeutet: Pseudonymisierung verhindert nicht die Umsatzsteuerpflicht.
👉 Kurz gesagt: Eine pseudonymisierte Wallet-Adresse ist eine öffentliche Identifikationsnummer in der Blockchain , die zwar Transaktionen eindeutig zuordnet, aber den Inhaber nicht direkt offenlegt.
7. NFT Collectibles
NFT Collectibles sind digitale Sammlerstücke , die auf einer Blockchain gespeichert und durch Non-Fungible Tokens (NFT) repräsentiert werden.
Typische Merkmale:
Serie/Kollektion: Statt einzelner Kunstwerke erscheinen oft ganze Kollektionen (z. B. 10.000 Variationen einer Comicfigur).
Einzigartigkeit: Jedes Stück der Serie wird durch einen eigenen NFT mit individuellen Eigenschaften (z. B. Farbe, Kleidung, Accessoires) abgesichert.
Zufallsprinzip: Häufig werden die Eigenschaften algorithmisch per Zufall erzeugt, wodurch seltene Varianten entstehen, die für Sammler besonders wertvoll sind.
Handel: NFT Collectibles werden auf Marktplätzen wie OpenSea oder Rarible gekauft, verkauft oder getauscht.
Community & Status: Neben dem reinen Sammleraspekt dienen viele Kollektionen als Eintrittskarte zu Communitys , Events oder exklusiven Inhalten.
👉 Beispiel: Das bekannte Projekt CryptoPunks umfasst 10.000 individuelle Pixel-Avatare. Jeder einzelne Punk ist ein NFT Collectible – ein einzigartiges Sammlerstück, das sich auf dem Markt handeln lässt.
8. Smart Contracts (auf der Ethereum-Blockchain)
Ein Smart Contract ist ein automatisiertes Computerprogramm , das auf einer Blockchain – wie der Ethereum-Blockchain – gespeichert ist und Verträge oder Transaktionen selbstständig ausführt , sobald bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Wichtige Merkmale:
Automatisiert: Einmal auf der Blockchain gespeichert, läuft der Code automatisch ab – ohne Richter, Notar oder Bank.
Unveränderbar: Nachträgliche Änderungen sind praktisch unmöglich, weil der Code dezentral auf vielen Rechnern abgesichert ist.
„Wenn … dann …“-Logik: Smart Contracts funktionieren wie einfache Klauseln:
„Wenn der Käufer den vereinbarten Betrag in Ether (ETH) überweist, dann überträgt der Smart Contract automatisch den NFT an dessen Wallet.“
Transparenz: Jeder kann den Code auf der Blockchain einsehen und nachvollziehen, was passiert.
Vertrauensersatz: Parteien müssen sich nicht gegenseitig vertrauen – sie vertrauen dem Code und der Blockchain.
Beispiel im NFT-Handel:
Wenn ein NFT über OpenSea verkauft wird, „hinterlegt“ der Verkäufer das Token im Smart Contract. Sobald der Käufer zahlt, wird automatisch:
Der NFT in die Wallet des Käufers übertragen,
Der Kaufpreis (abzgl. Gebühren) in die Wallet des Verkäufers ausgezahlt,
Der Vorgang dauerhaft in der Blockchain dokumentiert.
👉 Kurz gesagt: Ein Smart Contract ist ein digitaler Vertrag ohne Papier und ohne Anwalt , der selbstständig abläuft und in der Blockchain fälschungssicher gespeichert ist.
9. On-chain-NFT vs. Off-chain-NFT
Ein NFT (Non-Fungible Token) ist im Kern ein Eintrag auf der Blockchain . Die entscheidende Frage lautet: Wo liegt die eigentliche Datei (z. B. das Bild, Musikstück, Video)?
On-chain-NFT
Alle Daten (inklusive Bild, Musik oder Metadaten) werden direkt in der Blockchain selbst gespeichert.
Der NFT enthält also den vollständigen Inhalt.
Vorteil: Unveränderlich und fälschungssicher, solange die Blockchain existiert.
Nachteil: Sehr teuer und technisch aufwendig, weil Speicherplatz auf der Blockchain begrenzt und teuer ist.
Beispiel: Kleine Pixelbilder oder einfache Grafiken lassen sich vollständig „on-chain“ speichern.
Off-chain-NFT
Der NFT enthält nur einen Verweis (Link, Hash) auf eine Datei, die außerhalb der Blockchain gespeichert ist (z. B. auf einem Server oder in einem dezentralen Speichersystem wie IPFS).
Vorteil: Günstig und flexibel, auch für große Dateien wie Videos.
Nachteil: Abhängigkeit vom externen Speicher – wenn der Server verschwindet, kann der NFT ins Leere zeigen.
Beispiel: Viele große NFT-Kollektionen (z. B. Bored Ape Yacht Club) speichern die Bilddateien „off-chain“.
Kurz gesagt
On-chain-NFT: Alles liegt direkt in der Blockchain → dauerhaft, sicher, aber teuer.
Off-chain-NFT: NFT enthält nur den Nachweis/Link → günstiger, aber abhängig vom externen Speicherort.