Der Fall:

Die Klägerin und ihr Ehemann gründeten zur Regelung ihrer Vermögensnachfolge eine Grundstücks-GmbH und zusammen mit dieser als Komplementärin eine GmbH&Co.KG. Die eingebrachten Grundstücke hatten einen Wert von 1.552.282, 15 €. Sodann übertrugen sie ihre Gesellschaftsanteile schenkweise an ihre Kinder. Die Kinder erkannten in Abänderung des Gesellschaftsvertrages an, nur ein Stimmrecht in Höhe von 5 v.H. zu haben. Zudem billigten sie den Eheleuten das Recht zu, unbegrenzt Entnahmen zu tätigen, auch wenn hierdurch ein negatives Kapitalkonto beim Schenker und negatives Kapital der Gesellschaft entstehe. Die Eheleute behielten sich jeweils einen lebenslänglichen Nießbrauch vor. Zudem wurde den Eltern eine Stimmrechtsvollmacht erteilt. Die Eheleute übernahmen die Schenkungsteuer.

Das Finanzamt berücksichtigte bei der Besteuerung den Freibetrag von 225.000,00 € für die schenkweise Übertragung von Betriebsvermögen (§ 13a Abs. 1 ErbStG a.F.) nicht. Diese Entscheidung hat der BFH mit seinem Urteil vom 10.12.2008 bestätigt.

Die Steuervergünstigung könne nur dann eintreten, wenn das erworbene Vermögen sowohl beim Schenker als auch beim Erwerber den Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. erfülle. Dies bedeute, dass der Erwerber Mitunternehmer werden müsse. Dies ergebe sich nicht nur aus dem ErbStG, sondern auch aus Art. 3 Grundgesetz (Gleichbehandlung vor dem Gesetz). Die Bevorzugung des Betriebsvermögens gegenüber anderen Vermögenswerten bedürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Rechtfertigung. Das Bundesverfassungsgericht aber habe die Milderung des Steuerzugriffs auf das Betriebsvermögen aber auch solche Erwerber beschränkt, die den Betrieb „weiterführen“, „aufrechterhalten“ und „fortführen“ wollen. Die Wortwahl zeige, dass das Bundesverfassungsgericht einen Erwerber im Blick gehabt habe, bei dem das erworbene Vermögen Betriebsvermögen geblieben ist. Es reiche daher nicht aus, wenn es am Erwerb eines Mitunternehmeranteils deshalb fehle, weil der übertragene Gesellschaftsanteil wirtschaftliches Eigentum des Schenkers bleibe.

Die erforderliche Mitunternehmerstellung hätten aber die Kinder nicht erlangt. Es fehle bereits an der erforderlichen Mitunternehmerinitiative. Mitunternehmerinitiative bedeute vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen. Ausreichend sei schon die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschaftsrechten, die wenigstens den Stimm- und Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten üblicherweise zustehen. Dies sei aber hier nicht der Fall.

Der BFH lässt offen, ob und inwieweit ein Nießbrauch, mit dem der Anteil an einer Gesellschaft belastet ist, dazu berechtigt, die Mitverwaltungsrechte und das Stimmrecht des Gesellschafters wahrzunehmen, da die Kinder den Eltern in diesem Fall ohnehin vorsorglich eine Stimmrechtsvollmacht erteilt hatten. Dadurch sei die Position der Kinder in der KG derart geschwächt, dass von einer Mitunternehmerschaft nicht mehr gesprochen werden könne.

Hinweis für die Praxis:

Der BFH hat mit diesem Urteil klargestellt, dass eine Steuervergünstigung für die schenkweise Übertragung von Betriebsvermögen nur dann in Betracht kommt, wenn der Schenker auch tatsächlich Mitunternehmer wird. Soll Schenkungsteuer gespart werden, muss der Schenker also seine eigene Mitunternehmerstellung zugunsten des Beschenkten aufgeben.

Das Urteil bezieht sich zwar auf die Rechtslage vor der Erbschaftsteuerreform, der ehemalige § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG wurde jedoch fast wortgleich in den heutigen § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG übernommen. Es ist daher anzunehmen, dass der BFH an seiner Rechtsprechung zu dieser Frage auch für das neue Recht festhält.

Verfasserin: Dr. Susanne Sachs, Rechtsanwältin, Meyer-Köring, Bonn

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen