Nach der sog. Klauselrichtlinie der EU (Richtlinie 93/13/EWG) sind für einen Verbraucher missbräuchliche Klauseln in Formularverträgen unverbindlich. Dieser Grundsatz sowie zahlreiche Einzelfälle von Klauseln, die als missbräuchlich zu betrachten sind, sind seit langem auch Bestandteil des deutschen materiellen Rechts (Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, §§ 305 – 310 BGB). Nach der Richtlinie sind aber insbesondere auch Formularklauseln unverbindlich, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass einem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird. Solche Erschwernisse können vor allem in der Vereinbarung eines für den Verbraucher ungünstigen Gerichtsstands bestehen. Das deutsche Prozessrecht geht in diesem Punkt schon seit langem erheblich weiter als die Vorgabe aus Brüssel: §§ 38 Abs. 1, 689 Abs. 2 ZPO verbieten Gerichtsstandsvereinbarungen im nichtkaufmännischen Rechtsverkehr insgesamt und ohne Rücksicht auf die Frage, ob es sich dabei um Formularklauseln handelt oder nicht.
Trotzdem stellt sich in der Praxis die Frage, was passiert, wenn ein mit einer für ihn unverbindlichen Gerichtsstandsklausel überzogener Verbraucher sich auf die Missbräuchlichkeit dieser Klausel nicht beruft, weil er seine Rechte entweder nicht kennt oder durch die Kosten, die eine Klage vor Gericht verursachen würde, von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt wird. In Deutschland muss das angerufene Gericht zwar grundsätzlich das Vorliegen der vereinbarten Zuständigkeit von Amts wegen prüfen; seine Zuständigkeit wird aber auch durch sog. „rügelose Einlassung“ begründet, also dadurch, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt (§ 39 ZPO). Es sind also gerade im Fall gerichtlicher Streitigkeiten zahlreiche Situationen denkbar, in denen der von der EU-Richtlinie beabsichtigte Schutz beim Verbraucher nicht ankommt.
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 04.06.2009 (Pannon GSM Zrt. ./. Erzsébet Sustikné Györfi, Rs. C-243/08) hat in dieser Situation für klagende oder beklagte Verbraucher einen wichtigen Fortschritt gebracht.
Der Fall
Eine Verbraucherin in Ungarn war durch einen Formularvertrag an einen Mobilfunkanbieter gebunden. Es kam zum Streit über diesen Vertrag, die Telefonfirma verklagte die Kundin auf Zahlung aus ihrer Sicht rückständiger Entgelte, und zwar am Gericht des Sitzorts der Firma, dessen Zuständigkeit sich aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergab. Das Gericht stellte fest, dass der ständige Wohnort der Beklagten, einer Invalidenrentnerin, 275 km vom Gerichtsort entfernt liegt, und dass die Verkehrsverbindungen zwischen beiden Orten wegen Fehlens einer direkten Zug- oder Buslinie sehr beschränkt sind. Ohne die Gerichtsstandsvereinbarung wäre das Gericht am Wohnort der beklagten Verbraucherin zuständig gewesen. Wie in Deutschland hatte das angerufene Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen. Da sich die Beklagte aber schon zur Sache eingelassen hatte, konnte es Vortrag zur Zuständigkeit nur noch unter gewissen Ausnahmevoraussetzungen prüfen, die hier aber nicht vorlagen.
Das angerufene Gericht hatte unter diesen Umständen Zweifel, ob die Klausel nicht im Sinne der EU-Klauselrichtlinie missbräuchlich sei, und ob sich daraus nicht die Pflicht des nationalen Gerichts ergeben müsse, auch ohne darauf gerichteten Antrag des betroffenen Verbrauchers, die Missbräuchlichkeit im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen zu prüfen. Es legte die Sache dem EuGH als Vorabentscheidungsersuchen vor.
Die Entscheidung des Gerichtshofs
Der EuGH hat die Fragen des ungarischen Gerichts umfassend bejaht:
- Eine missbräuchliche Vertragsklausel sei für den Verbraucher nicht verbindlich, und dazu sei nicht erforderlich, dass der Verbraucher sie vorher erfolgreich angefochten habe;
- Das nationale Gericht sei verpflichtet, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfüge. Eine aus seiner Sicht missbräuchliche Klausel habe es unangewendet zu lassen, sofern der Verbraucher dem nicht widerspreche. Diese Verpflichtung obliege dem nationalen Gericht auch bei der Prüfung seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit.
- Bei seiner Prüfung habe das nationale Gericht zu beachten, dass eine Klausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden aufgenommen worden sei, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die ausschließliche Zuständigkeit dem Gericht zuweise, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, als missbräuchlich angesehen werden könne.
Konsequenzen für die Praxis
Zwar mag sich in Deutschland die Erschwernis des Verbrauchers durch einen 275 km vom Wohnort entfernt liegenden Gerichtsort etwas weniger einschneidend darstellen als in Ungarn. Doch darauf werden die mit solchen Sachen befassten Gerichte in Zukunft gar nicht entscheidend zu achten haben. Das Urteil des EuGH dürfte nämlich bereits eine rechtliche Vermutung dahin begründen, dass ein Verbraucher durch einen formularmäßig vereinbarten Gerichtsort, der nicht der seines eigenen Wohnsitzes ist, grundsätzlich im Sinne eines Missbrauchs benachteiligt ist.
Noch deutlich interessanter dürften die Konsequenzen des Urteils für die materielle Rechtsanwendung werden. Die Entscheidung des EuGH beschränkt sich ja keineswegs nur auf die Missbräuchlichkeit von Gerichtswahlvereinbarungen. Wenn es wirklich so ist, dass das Gericht von sich aus die Missbräuchlichkeit jeglicher Formularklausel „bei Vorliegen der erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen“, also dann prüfen muss, wenn ihm aufgrund des eingeführten Prozessstoffs eine Klausel „merkwürdig vorkommt“, würden damit zwar die Verbraucherrechte erheblich gestärkt, gleichzeitig aber das allen Parteien gleichermaßen zustehende Recht, Gegenstand und Inhalt eines Rechtsstreits zu bestimmen („Parteiherrschaft“; „Beibringungsgrundsatz“), zu Lasten der beteiligten Gewerbetreibenden ausgehöhlt. Denn es sind dann durchaus Prozesse denkbar, in denen ein Verbraucher nichts für sein Begehren Relevantes vorträgt und deshalb den Rechtsstreit eigentlich verlieren müsste, das Gericht dann allerdings zu seinen Gunsten von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel feststellt, auf die sich der Verbraucher gar nicht berufen hat, und dieser nur aufgrund dieser Feststellung obsiegt.
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