Der Fall:

In einem Erbvertrag war Herr V. als Vorerbe eingesetzt, Herr E. als Nacherbe. Herr V. hatte die Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen. Herr E. beantragte beim Grundbuchamt unter Bezugnahme auf die Nachlassakte, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass er als alleiniger Eigentümer des Nachlassgrundstücks eingetragen werde.

Das Grundbuchamt verweigerte die Grundbuchberichtigung mit dem Hinweis, die Prüfung, ob die Ausschlagung des V. form- und fristgerecht erfolgt sei, könne nur das Nachlassgericht vornehmen. E. müsse daher einen Erbschein vorlegen.

E. sah es aus Kostengründen nicht ein, einen Erbschein zu beantragen. Er legte gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes Beschwerde ein.

Die Entscheidung des LG Aschaffenburg:

Das LG gab der Beschwerde statt.

Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO ist der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle eines Erbscheins diese Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung dieser Verfügung dem Grundbuchamt vorgelegt wird. Dabei kann die Vorlegung ersetzt werden durch die Verweisung auf die Akten desselben Amtsgerichts, welche die Urkunden enthalten. Nur wenn das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden für nicht nachgewiesen erachtet, kann es die Vorlage des Erbscheins verlangen.

Insoweit entspricht es der allg. Auffassung, dass es keineswegs im Belieben des Grundbuchamts steht, einen Erbschein als Nachweis der Erbfolge für eine Grundbuchberichtigung zu verlangen. Vielmehr besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung Übereinstimmung, dass das Grundbuchamt zu einer eigenständigen Auslegung eines öffentlichen Testaments verpflichtet ist, und zwar selbst dann, wenn rechtlich schwierige Fragen zu beurteilen sind

Hinweis für die Praxis:

Die Entscheidung des LG Aschaffenburg überrascht aus rechtlicher Sicht wenig. Die Rechtslage war bereits vor dieser Entscheidung eindeutig. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die Grundbuchämter häufig den sichersten – und für sie einfachsten – Weg wählen und von den Erben die Vorlage eines Erbscheins verlangen, obwohl dies objektiv nicht erforderlich ist. Meist geben die Erben nach – entweder, weil ihnen die Rechtslage nicht bewusst ist, oder weil sie sich einen Rechtsstreit mit dem Grundbuchamt ersparen wollen. Dass sich ein solcher jedoch lohnen kann, zeigt der hier entschiedene Fall.  

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