29.04.2010

 

Vielfach wird versucht, politische Betätigung in Form der Beeinflussung der allgemeinen politischen Meinungsbildung, die als solche nicht dem Katalog der steuerbegünstigten Zwecke des § 52 Abs. 2 AO unterfällt, unter anderem Etikett den Mantel der Gemeinnützigkeit überzuwerfen. Dies geschieht mal unter dem Begriff der „Förderung der internationalen Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens“, mal unter der Bezeichnung „Förderung des demokratischen Staatswesens“.

Im vom FG Düsseldorf entschiedenen Streitfall (Urteil vom 09.02.2010, 6 K 1908/07 K) hatte ein Verein neben seiner Tätigkeit, die sich noch unter den steuerbegünstigten Zweck der Völkerverständigung fassen ließ, diverse politische Zielsetzungen verfolgt, die auf die allgemeinpolitische Meinungsbildung abzielten. So sind etwa die Forderungen: „Weg mit Agenda 2010 und Hartz IV, Kein Abbau von Sozialleistungen, Gegen Arbeitszwang, Für die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns, Keine EU-Verfassung und Abschaffung der WTO“ nicht mehr aus dem Gedanken der Völkerverständigung abzuleiten.

Das FG Düsseldorf behandelte den Verein als politischen Verein und führt hierzu aus.

Mit der Beeinflussung der allgemeinen politischen Meinungsbildung, die sich vorrangig aber nicht ausschließlich in der Förderung politischer Parteien und ihrer politischen Ziele vollzieht, werden grundsätzlich keine gemeinnützigen Zwecke verfolgt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellen Körperschaften, bei denen sich aus dem Vereinszweck und/oder aus der Geschäftsführung eine alleinige oder doch andere Zwecke weit überwiegende politische Zielsetzung und deren Verwirklichung ergibt, sog politische Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG 1977 dar. … Diese politischen Vereine im engeren Sinne zeichnen sich dadurch aus, dass sie unmittelbar auf politische Angelegenheiten einwirken. Sie unterscheiden sich von politischen Parteien i.S.v. § 2 Parteiengesetz im Wesentlichen lediglich dadurch, dass sie sich nicht an Wahlen beteiligen.

Da der Kläger neben seinem steuerbegünstigten Zweck in einem nicht zu vernachlässigendem Umfang auch gemeinnützigkeitsschädliche allgemeinpolitische Ziele verfolgt, scheidet eine Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG im Hinblick auf das Ausschließlichkeitsgebot des § 65 AO zur Gänze aus.

Der Senat ließ die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Er sah Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, inwieweit der in § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG nicht mehr aufgeführte Begriff des politischen Vereins als Abgrenzungsmerkmal für Körperschaften geeignet ist, die sich neben der Verfolgung ihrer gemeinnützigen Zwecke auch allgemeinpolitisch betätigten.

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    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

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    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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