29.04.2010

 

Mit Urteil vom 18. Februar 2010 (V R 28/08) hat der BFH entschieden, dass auch einzelne Musiker umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen können.

Steuerfreiheit nicht schon nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG

Die Leistungen des Musikers waren allerdings nicht schon nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG steuerfrei. Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind die Umsätze u.a. der Chöre, Orchester und Kammermusikensembles und der sonstigen in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen (§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG).

Das Mitglied eines Chors, eines Orchesters oder eines Kammermusikensembles ist aber dem Chor, Orchester oder Kammermusikensemble in seiner Gesamtheit nicht gleichartig. Denn den Begriffen der Chöre, Orchester oder Kammermusikensembles ist es wesensimmanent, dass es sich um Einrichtungen handelt, in denen eine Mehrzahl von Personen tätig ist. Der eindeutige Wortlaut des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG lässt folglich die Einbeziehung einzelner Personen nicht zu.

Korrektur durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH)

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, bei der Definition der kulturellen Dienstleistungen danach zu differenzieren, ob eine kulturelle Leistung im Bereich der Musik durch einen oder mehrere Musiker erbracht wird. Denn wie der EuGH mit Urteil vom 03.04.2003 C-144/00, Hoffmann (Slg. 2003, I-2921) entschieden hat, können nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG[1] auch Leistungen einzelner Musiker steuerfrei sein.

Die Orchestermusiker erbrachten gegenüber dem Orchester des Musikers kulturelle Dienstleistungen im Bereich der Orchestermusik. Da es sich bei den Leistungen der Orchester nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG um kulturelle Dienstleistungen handelt und nach der Rechtsprechung des EuGH eine unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung von Solisten und kulturellen Gruppen nicht zu rechtfertigen ist, sind auch die Leistungen einzelner Orchestermusiker gegenüber ihrem Orchester als kulturelle Dienstleistung anzusehen. Folgerichtig gab der BFH seine anderslautende, restriktive Rechtsprechung auf:

Soweit der Senat bisher davon ausgegangen ist, dass die durch Einzelmusiker erbrachten Leistungen zwingend steuerpflichtig sind (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24.2.2000 V R 23/99, BStBl II 2000, 302), hält er hieran nicht fest.

Nachweise und Bescheinigungen

Der BFH konnte offenlassen, ob sich die Anerkennung des kulturellen Charakters der durch die Orchestermusiker gegenüber dem Orchester erbrachten Leistungen bereits aus der für das Orchester erteilten Bescheinigung ergab.

Die erforderliche Anerkennung folgte im entschiedenen Fall aus einer Bescheinigung, in der die einzelnen Orchestermusiker namentlich aufgeführt wurden und die sich ausdrücklich auf die einzelnen Orchestermusiker als Mitglieder des Orchesters bezog.

Steuerfreiheit, auch wenn Bescheinigungen nur für Teile der Tätigkeit des Musikers vorliegen

Dir Leistungen einzelner Musiker sind auch dann steuerfrei, wenn Bescheinigungen nur für Teile ihrer Tätigkeit – hier die Mitwirkung im Orchester des Musikers – vorliegen. Sie können daher als Teil des Orchesters, für das die erforderliche Bescheinigung vorliegt, steuerfreie Leistungen gegenüber dem Orchester erbringen, während ihre Leistungen bei anderen Auftritten steuerpflichtig sein können.

[1]         Der Richtlinientext des Buchstaben n) entspricht dem Wortlaut des Art 132 Abs. (1) Buchstabe n) der aktuell gültigen Mehrwertsteuer-System-Richtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006).

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