13.05.2010

Immer wieder erlangen die steuerstrafrechtlichen Ermittlungsbehörden im Zuge einer eigenen Durchsuchungsmaßnahme oder als Zeuge während Durchsuchungsmaßnahmen der übrigen Strafverfolgungsbehörden Kenntnisse von Steuerstraftaten, die zunächst keinen Bezug zu dem der Durchsuchungsmaßnahme zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren haben. Stets steht sodann die Frage der Verwertbarkeit dieser Kenntnisse im Raume.

Aufgefundene, den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffende Unterlagen dürfen durch die Ermittlungsbehörden grundsätzlich nur dann verwertet werden, wenn sie in einem unmittelbaren Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen stehen und Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten enthalten.

Was aber geschieht, wenn die aufgefundenen Unterlagen höchstpersönlichen Charakters, dennoch durch die Ermittlungsbehörden mitgenommen und ausgewertet werden? Sie müssen, so entschied jüngst auch das Landgericht Koblenz (Az.: 4 Qs 10/10), vernichtet werden und unterliegen einem Verwertungsverbot.

Der Fall

In einem Verfahren wegen Betrugs und Untreue gegen zwei Beschuldigte hatte die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss betreffend die Geschäftsräume einer GmbH erwirkt. Alleiniger Gesellschafter und Mitgeschäftsführer der GmbH war der Beschuldigte A.

Im Rahmen der Durchsuchung war neben Vertretern der Staatsanwaltschaft auch ein Vertreter der Steuerfahndung als Sachverständiger anwesend. Der A war als Vertreter der GmbH zugegen.

In einem Safe des Archivs der GmbH fanden die Beamten sodann einen verschlossenen Umschlag, der mit „Testament“ beschriftet war. Trotz heftiger Widersprüche des A öffneten die Beamten nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft den verschlossenen Umschlag, in dem sich tatsächlich ein handschriftliches Testament des A befand.

Obwohl das Testament als solches eindeutig identifizierbar und ausschließlich dem A persönlich − und nicht dem der Durchsuchung zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren − zurechenbar war, kopierten die Beamten den gesamten Inhalt des Umschlages und nahmen die Unterlagen mit.

Der Fund war nicht zu verachten: Der Umschlag enthielt neben dem handschriftlichen Testament des A und Abschriften des Testaments, eine Vermögensaufstellung mit Hinweisen auf zahlreiche Guthaben und Kontostände des A bei Banken in Luxemburg und der Schweiz. Allein das bei den Banken deponierte Bargeld und Guthaben bezifferte sich nach den Unterlagen auf einen Betrag von über 3,3 Millionen Euro.

Der A widersprach heftig. Doch all dies half nichts, die Steuerfahndung eröffnete ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und beantragte zahlreiche Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse. Letztere wies das Amtsgericht Mainz zurück, weil es die Öffnung des Umschlages für nicht zulässig erachtete.

Die Entscheidung

Das Landgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Mainz − allerdings mit einer in einer Nuance abweichenden Begründung:

Nicht die Öffnung des Umschlages selbst, sondern erst die weitere Verwendung des Testaments, nachdem den Beamten bekannt war, dass es sich bei dem Inhalt des Umschlags tatsächlich um ein Testament handelt, führte zu einem Verwertungsverbot.

Die Öffnung des Umschlages

Die Öffnung des Umschlags selbst hielt das Gericht für geboten und zulässig, da nur auf diesem Wege durch die Beamten geprüft werden konnte, ob der Inhalt des Umschlages tatsächlich keine beweiserheblichen Unterlagen enthielt. Denn anderenfalls könnten beweiserhebliche Unterlagen allein aufgrund der Kennzeichnung als „privat“, „Testament“, „Tagebuch“ oder durch ähnliche Bezeichnungen der Sichtung durch die durchsuchenden Beamten entzogen werden. Die Öffnung des Umschlages war, so das Gericht, durch die allgemeinen staatlichen Interessen an der Verfolgung von Straftaten gerechtfertigt.

Das Gericht stützt sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach ist die Verwertung von tagebuchähnlichen Aufzeichnungen, hierzu zählen auch testamentarische Aufzeichnungen, nicht schlechthin ausgeschlossen. Sie ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn der absolut geschützte Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung betroffen ist und die Aufzeichnungen keine Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten enthalten. Aufgefundene, den Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung betreffende Unterlagen dürfen daher zulässigerweise durch die Beamten gesichtet werden, um zu prüfen, ob weitere Erkenntnisse als lediglich solche aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung enthalten sind. Bestehen allerdings Anhaltspunkte die vermuten lassen, dass keine weiteren − über den Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung hinausgehende − Erkenntnisse zu erwarten sind, so ist eine Sichtung und eine spätere Verwertung der erlangten Kenntnisse unzulässig.

Weitere Verwendung des Inhalts

Das sich an die Öffnung des Umschlags anschließende Vorgehen der die Durchsuchung durchführenden Beamten hatte den A als natürliche Person jedoch zum Objekt staatlichen Handelns degradierte und zwar unabhängig davon, dass das Vorgehen mit einem Staatsanwalt abgesprochen war. Dieses Vorgehen führte zu einem Verwertungsverbot, da Informationen aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung des A betroffen waren. Denn nach der Öffnung des Umschlags war für die Beamten auf den ersten Blick erkennbar, dass es sich den Angaben des A entsprechend um private Unterlagen handelte. Der Umschlag hätte unverzüglich an den A zurückgereicht werden müssen. Stattdessen hatten die Beamten den Inhalt im Einzelnen durchgelesen, was schließlich erst zum Verdacht einer Steuerhinterziehung führte. Hinzukam, dass das Testament selbst keine Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten, sondern lediglich eine nüchterne Aufzeichnung der Vermögenswerte und der bestehenden Konten enthielt, so das Gericht. Die Sichtung des Inhalts des Umschlags und die Anfertigung der Fotokopien wurden von den Beamten zur Grundlage von Ermittlungen im Hinblick auf einen gegebenen Anfangsverdacht von Steuerhinterziehungen gemacht und erfolgten offensichtlich lediglich zu dem Zweck, irgendwelche belastenden Unterlagen zu finden.

Das Fazit

Eine interessante Entscheidung des Landgericht Koblenz, die unsere Zustimmung findet.

Das Landgericht Koblenz legt seiner Entscheidung insbesondere die neue Vorschrift des § 100a Abs. 4 Satz 2 StPO zugrunde. § 100a Abs. 4 Satz 1 – 4 StPO bestimmt, dass die Verwendung von Erkenntnissen aus einer Überwachung der Telekommunikation unzulässig ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch eine Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden. Im Streitfall hatten die steuerstrafrechtlichen Ermittlungsbehörden die gefertigten Fotokopien in analoger Anwendung des § 100a Abs. 4 Satz 1 – 4 StPO unverzüglich zu vernichten.

Steuerpflichtigen, die von einer Durchsuchungsmaßnahme der Steuerfahndung betroffen sind, ist in vergleichbaren Fällen zu empfehlen, der Öffnung und Mitnahme der Unterlagen ausdrücklich zu widersprechen und für die Aufnahme des Widerspruchs in das Durchsuchungsprotokoll Sorge zu tragen. Bestehen berechtige Zweifel, ob die aufgefundenen Unterlagen von dem der Durchsuchung zugrunde liegenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss gedeckt sind, so kann darüber hinaus die Versiegelung der Unterlagen verlangt werden. Die versiegelten Unterlagen müssen sodann dem Ermittlungsrichter vorgelegt werden, der über eine mögliche Verwertung zu entscheiden hat.

Darüber hinaus gilt für alle durch die Steuerfahndung aufgefundenen Unterlagen, dass diese – ohne Rücksprache mit dem Verteidiger – grundsätzlich nie freiwillig herausgeben werden sollten. Betroffene sollten die freiwillige Herausgabe (sog. Sicherstellung) stets verweigern. Dies verhindert zwar nicht die Mitnahme der Unterlagen, führt allerdings zu deren Beschlagnahme. Zu Beweiszwecken sollte auf eine Dokumentation der fehlenden freiwilligen Herausgabe im Durchsuchungsprotokoll geachtete werden. Denn ausschließlich gegen die Beschlagnahme kann der Betroffene Rechtsmittel einlegen.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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