Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 20.05.2010 zu den Voraussetzungen einer steuerlichen Selbstanzeige Stellung genommen (1 StR 577/09). Er macht deutlich, dass die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nur dann eintritt, wenn der Steuerhinterzieher vollständig zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt und „reinen Tisch“ macht. In der Vergangenheit hatte der BGH eine so genannte Teilselbstanzeige noch für zulässig erachtet (BGH NStZ 1999, 38). Wurden steuerlich erhebliche Tatsachen nicht in vollem Umfang berichtigt, so konnte ein Steuerhinterzieher jedenfalls darauf hoffen, dass seine Selbstanzeige zum Teil strafbefreiend wirkt. Dies gilt nach der neuen Entscheidung des BGH nicht mehr.
In dem Urteil äußert sich der BGH wie folgt:
„Der Senat hält eine Teilselbstanzeige nicht für ausreichend, um die Strafbefreiung zu erlangen. Denn hier fehlt gerade die Rückkehr zur vollständigen Steuerehrlichkeit. Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof bislang eine solche Teilselbstanzeige als wirksam angesehen worden ist, weil das Wort „insoweit“ in § 371 Abs. 1 AO eine nur teilweise Nachholung fehlender zutreffender Angaben erlaube, hält der Senat daran nicht fest. Einer Anfrage bei anderen Senaten bedarf es nicht.
Eine danach nicht ausreichende Teilselbstanzeige ist beispielsweise gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger seine unvollständige Einkommensteuererklärung dahin „berichtigt“, dass er von bislang gänzlich verschwiegenen Zinseinkünften nunmehr nur diejenigen eines Kontos angibt, aber immer noch weitere Konten verschweigt, weil er insoweit keine Entdeckung durch die Finanzbehörden befürchtet (dolose Selbstanzeigen). Nach Ansicht des Senats läge in einem solchen Fall keine wirksame Selbstanzeige vor.“
Fazit:
Die Entscheidung stellt einen weiteren Baustein in der Verschärfung des Steuerstrafrechts durch Rechtsprechung und Gesetzgeber dar. Die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige werden erhöht, der taktische Einsatz einer Selbstanzeige wird in Zukunft schwieriger zu beurteilen sein. Insofern gilt es, frühzeitig über steuerliche Selbstanzeigen nachzudenken und frühzeitig eine solche Option mit dem Berater zu besprechen.
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
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