Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 vorgelegt. Darin ist u.a. eine wesentliche Änderung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für eingetragene Lebenspartner geplant:
Nach derzeitigem Recht steht dem überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zwar der gleiche persönliche Freibetrag von 500.000 € zu wie dem überlebenden Ehegatten (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG), dennoch gehören eingetragene Lebenspartner nicht der günstigen Steuerklasse I an wie Ehegatten (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), sondern fallen in Steuerklasse III. Der Unterschied ist je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs beträchtlich, da in Steuerklasse I der Eingangssteuersatz bei 7%, in Steuerklasse III bei 30% liegt (vgl. § 19 Abs. 1 ErbStG):
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Euro | Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
| I | II | III | |
| 75 000 | 7 | 15 | 30 |
| 300 000 | 11 | 20 | 30 |
| 600 000 | 15 | 25 | 30 |
| 6 000 000 | 19 | 30 | 30 |
| 13 000 000 | 23 | 35 | 50 |
| 26 000 000 | 27 | 40 | 50 |
| über 26 000 000 | 30 | 43 | 50 |
Künftig sollen auch eingetragene Lebenspartner der Steuerklasse I angehören, der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft soll wie der geschiedene Ehegatte in Steuerklasse II fallen.
Die Änderung soll für Erwerbe nach dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes gelten.
Praxistipp:
Beabsichtigen eingetragene Lebenspartner Schenkungen zu Lebzeiten, welche den Freibetrag von 500.000 € übersteigen, sollte das weitere Gesetzgebungsverfahren beobachtet und das Inkrafttreten der Neuregelung abgewartet werden, um für den darüber hinausgehenden Betrag die günstigere Steuerklasse I nutzen zu können.
Autor
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.