Die Abfindung nach § 1a KSchG steht Arbeitnehmern zu, die aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden und denen im Kündigungsschreiben eine Abfindung nach dem Regelsatz zugesagt wird (Allg. zu § 1a KSchG vgl. Giesen/Besgen, NJW 2004, 185 ff.). Voraussetzung ist freilich, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung keine Klage erhebt. Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte sich nun in drei Urteilen mit der jeweils identischen Frage zu befassen, ob Arbeitnehmern neben der Abfindung nach § 1a KSchG zusätzlich eine tarifliche Abfindung zusteht (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteile v. 17.3.2009 – 13 Sa 1471-1473/08). In der Entscheidung ging es zwar um die Anrechnung der Abfindung eines konkreten Tarifvertrages. Die Entscheidung hat dennoch grundsätzliche Bedeutung und wird vom Bundesarbeitsgericht geklärt werden (Gegen alle drei Urteile wurde Revision beim BAG eingelegt zu den Az. 6 AZR 423/09, 432/09 und 433/09).
Der Fall (verkürzt):
Die klagende Arbeitnehmerin war bei den beklagten Streitkräften von 1978 bis Oktober 2007 als Bürogehilfin beschäftigt. Der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst lag zuletzt bei ca. 1.500,00 €.
Wegen Schließung der Beschäftigungsdienststelle und Wegfall des Arbeitsplatzes wurde das Arbeitsverhältnis im März 2007 aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Oktober 2007 gekündigt. Darüber hinaus wurde der Klägerin in dem Kündigungsschreiben für den Fall des Verzichts auf eine Kündigungsschutzklage gem. § 1a KSchG eine Abfindung von mindestens 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses angeboten. Dazu heißt es u.a. in dem Kündigungsschreiben:
„Nach unserer obigen Berechnung ergibt sich daher bei Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage ein Abfindungsanspruch für Sie in Höhe von 21.450,72 €. Zum Vergleich: Der tarifliche Anspruch auf Abfindung gem. § 7 Schutz-TV beträgt zwei Monatsverdienste.
Mit der Zahlung des Abfindungsbetrages in Höhe von 21.450,72 € sind sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich des Anspruchs auf eine Abfindungszahlung gem. § 7 Schutz-TV, erledigt.“
Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin fand u.a. der Tarifvertrag vom 2. Juli 1997 über Rationalisierungs- Kündigungs- und Einkommensschutz (Schutz-TV) Anwendung. Der Schutz-TV enthält in § 7 bei Betriebsschließungen Abfindungsansprüche. In § 7 Ziffer 7 Schutz-TV ist dazu Folgendes geregelt:
„Auf die Abfindungszahlung besteht kein Anspruch, wenn dem Arbeitnehmer durch Urteil oder Vergleich eine Abfindung wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zugesprochen worden ist.“
Die Arbeitnehmerin verlangte nach Auszahlung der Abfindung gem. § 1a KSchG eine weitere Abfindung in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern gem. § 7 Ziffer 2 Schutz-TV über die ihr bereits gezahlte Abfindung gem. § 1a KSchG hinaus. Sie vertritt die Ansicht, § 7 Ziffer 7 Schutz-TV sei schon seinem Wortlaut nach nicht einschlägig. Ihr sei nicht, wie dort beschrieben, eine Abfindung „durch Urteil oder Vergleich“ zugesprochen worden. Die Abgeltungsklausel aus dem Kündigungsschreiben vom 28. März 2007 verstoße gegen die Schriftformpflicht des § 623 BGB und sei als überraschend und mehrdeutige Klausel gem. § 305c BGB im Übrigen unwirksam.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung:
Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts in vollem Umfange bestätigt.
I. Auslegung des Schutz-TV
Seinem unmittelbaren Wortlaut nach war § 7 Ziffer 7 des Schutz-TV nicht einschlägig. Eine Abfindung gem. § 1a KSchG ist keine Abfindung, die durch Vergleich oder Urteil, wie es in dem Schutz-TV vorgesehen ist, zugesprochen wird. Aber: Der wirkliche Wille des Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mit zu berücksichtigen. Nur so können Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt daher derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regel führt.
II. Keine doppelte Abfindungszahlung!
Nach diesen Auslegungsregelungen wird deutlich, dass der tarifliche Abfindungsanspruch jedenfalls nicht zusätzlich zu einer aus anderen Gründen gezahlten Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden soll. Auch wenn in der Tarifnorm des § 7 Ziffer 7 Schutz-TV die Abfindung nach § 1a KSchG nicht ausdrücklich erwähnt ist, zeigt die Vorschrift ihrem Sinn nach doch, dass die Tarifvertragsparteien nicht die Absicht hatten, Arbeitnehmern für den Verlust des Arbeitsplatzes mehr als eine Abfindung zukommen zu lassen. Dies wohl auch deshalb, weil der Tarifvertrag den weit später in Kraft gesetzten § 1a KSchG noch gar nicht kannte (Tarifvertrag aus 1997 und § 1a KSchG aus 2004). Jede andere Auslegung wäre nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts weder sachgerecht noch zweckorientiert, sondern eher spitzfindig und damit lebensfremd.
Fazit:
Die Arbeitnehmerin hat eine deutlich höhere Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes nach § 1a KSchG erhalten. Eine zweite Abfindung gemäß dem Schutz-TV steht ihr deshalb nicht zu. Die tarifliche Abfindung ist auf die gem. § 1a KSchG gezahlte Abfindung anzurechnen.
Hinweis für die Praxis:
Im vorliegenden Fall war die Anrechnung der Abfindung im Schutz-TV ausdrücklich vorgesehen. Dies ist nicht in allen Tarifverträgen so geregelt. Wir empfehlen daher der Praxis, sowohl in etwaigen Kündigungsschreiben nach § 1a KSchG als auch in Interessenausgleichen bzw. Sozialplänen die Abfindungsanrechnung ausdrücklich festzuschreiben und zu benennen. Doppelzahlungen können dann vermieden werden.
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