Nach Pressemitteilungen des Finanzministeriums Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen hat der Finanzausschuss des Bundesrates am 24. Juni 2010 verschiedene Änderungen der gesetzlichen Regelung zur strafbefreienden Selbstanzeige i. S. d. § 371 AO beschlossen. Auf Initiative der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern soll durch einen Gesetzesantrag eine Verschärfung der Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige erfolgen. Der Antrag soll die Unterstützung von 15 Bundesländern gefunden haben.
Die Initiative des bayrischen und baden-württembergischen Finanzministers geht zurück auf eine aktuelle Entscheidung des BGH zur strafbefreienden Wirkung der sog. Teilselbstanzeige. Mit Beschluss vom 20. Mai 2010 (Az.: 1 StR 577/09) hatte der BGH entschieden, eine sog. Teilanzeige könne keine strafbefreiende Wirkung zugunsten des reuigen Steuerpflichtigen erzielen. Eine Selbstanzeige habe nur dann strafbefreiende Wirkung, wenn der Steuerhinterzieher vollständig zur Steuerehrlichkeit zurückkehre und „reinen Tisch“ mache. Eine diesen Anforderungen nicht genügende Teilselbstanzeige liege beispielsweise dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger von mehreren den Finanzbehörden bisher verheimlichten Konten nur diejenigen offenbare, deren Aufdeckung er befürchte. In dem dem Beschluss zugrunde liegenden Fall war Gegenstand des finanzbehördlichen Ermittlungsverfahrens und der in diesem Zusammenhang durchgeführten Durchsuchung die Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 2001 und 2002. Nachdem im Rahmen der durchgeführten Durchsuchung mündlich eröffnet worden war, dass das Ermittlungsverfahren auf den Verdacht der Hinterziehung von Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 erweitert worden sei, übergab der Steuerberater den Fahndungsbeamten Unterlagen für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000.
Nach den vorliegenden Pressemitteilungen sind folgende Änderungen geplant:
- Im Zusammenhang mit einer Außenprüfung soll eine Selbstanzeige zukünftig bereits ab dem Zeitpunkt des Absendens der Prüfungsordnung keine strafbefreiende Wirkung mehr entfalten können.
Nach der noch geltenden Rechtslage kann eine Selbstanzeige bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Erscheinens des Außenprüfers beim Steuerpflichtigen vor Ort strafbefreiende Wirkung haben. - Zukünftig soll bereits die (behördeninterne) Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige sperren.
Nach der noch geltenden Rechtslage ist die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige erst mit der tatsächlichen Bekanntgabe der Eröffnung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegenüber dem Steuerpflichtigen gesperrt.
- Eine Entdeckung der Tat – die die wirksame Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige sperrt – soll zukünftig bereits mit dem Eingang des den Steuerpflichtigen belastenden Datenmaterials beim Finanzamt gegeben sein, wenn der Abgleich des Datenmaterials mit der Steuerakte des Steuerpflichtigen ohne Weiteres den Schluss auf nicht versteuerte Einnahmen zulässt.
Ob eine Entdeckung der Tat bereits mit dem Eingang des Datenmaterials bei den Finanzbehörden gegeben ist und dadurch die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige gesperrt wird, war in jüngster Vergangenheit bereits anlässlich des Kaufs verschiedener Steuerdaten-CD durch die Bundesrepublik Deutschland diskutiert worden.
- Eine sog. Teilselbstanzeige soll zukünftig keine strafbefreiende Wirkung mehr entfalten können.
Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn von den unversteuerten Einnahmen aus ein und derselben Einkunftsquelle lediglich Einnahmen für 2008 und 2009 nacherklärt und die übrigen Jahre − beispielsweise 2005 bis 2007 – nicht nacherklärt werden. - Voraussetzung für die Wirksamkeit der Selbstanzeige soll zukünftige die Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 5 % des hinterzogenen Steuerbetrages sein. Der Zuschlag soll pauschal und unabhängig von der Dauer des Zeitraumes zwischen Tathandlung und Selbstanzeige erhoben werden.
Eine vollständige Abschaffung der Selbstanzeige soll nicht in Betracht kommen, so der nordrhein-westfälische Finanzminister. Dies ist nach den Geschehnissen der letzten Monate nur allzu verständlich. Bereits im April 2010 berichteten die Medien, es seien anlässlich des Kaufs der Steuerdaten-CD durch die Bundesrepublik Deutschland zu Beginn des Jahres 13.000 Selbstanzeigen erstattet worden. Zwischenzeitlich wird man von sicher 20.000 Selbstanzeigen ausgehen müssen. Die Schätzung der Mehreinnahmen beziffert sich auf 400 bis 500 Millionen Euro.
Nach einer Pressemittelung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen hat die Finanzverwaltung in enger Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium eine weitere Steuerdaten-CD erworben. Auf der CD sollen sich 220 Datensätze befinden, die bereits ausgewertet werden, so die Pressemitteilung.
Auszeichnungen
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
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