Die Presse berichtet aktuell, die schleswig-holsteinischen Finanzverwaltung stehe kurz vor dem Abschluss der Verkaufsverhandlungen über den Kauf der Steuerdaten der zweitgrößten Liechtensteinischen Bank, der Liechtensteinischen Landesbank (LLB).
Bereits vor mehreren Monaten war der schleswig-holsteinischen Finanzverwaltung ein Angebot zum Kauf der Steuerdaten über ein bei der LLB verwaltetes Anlagevolumen von rund einer halben Milliarde Euro unterbreitet worden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) soll dem Kauf nach Aussage der Presse zugestimmt haben. Die Daten der Steuerdaten-CD würden derzeit stichprobenartig geprüft, so die Süddeutsche Zeitung.
Deutsche Steuerpflichtige, die ihre Kapitaleinkünfte bisher nicht in Deutschland versteuert haben, sollten sich die neuste Rechtsprechung des BGH zur Wirksamkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige bewusst machen. Nach dem Urteil des 1. Strafsenats vom 20.05.2010 (Az.: 1 StR 577/09) hat eine sog. Teilselbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung. Straffreiheit trete, so das Urteil, nur dann ein, wenn sämtliche bisher unversteuerte Einkünfte nacherklärt würden und eine vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit gewährleistet sei.
Die neuste Rechtsprechung des BGH führt nicht nur zu einer Verschärfung der Voraussetzungen, die im Zusammenhang mit der Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige gestellt werden, sondern auch zu einer zeitlichen Vorverlegung des Zeitpunktes der Tatentdeckung. Der BGH vertritt nun die Auffassung, dass die Tat entdeckt und eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht eintreten könne, wenn bereits der Abgleich der Daten durch den Finanzbeamten mit den Steuerklärungen des Steuerpflichtigen ergebe, dass die Steuerquellen nicht oder nicht vollständig angeben wurde.
Eine Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige steht nicht zu befürchten. Die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters wird zukünftig allerdings einmal mehr unerlässlich sein.
Auszeichnungen
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
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