07.11.2010

Die Entscheidungen

In einer News vom 22. Juli 2010 hatten wir bereits über die Entscheidungen des BAG vom 9. Juni 2010 informiert, welches sich in insgesamt fünf Verfahren mit der Frage befasste, in welchen Tarifvertrag Chefärzte überzuleiten sind, mit denen in Zeiten der Geltung des BAT eine Vergütung nach dessen höchster Vergütungsgruppe einzelvertraglich vereinbart worden war. Streitig war, ob durch den Wegfall der Geltung des BAT bei den entsprechenden Arbeitgebern eine Überleitung in den TVöD oder in den besser dotierten Spartentarifvertrag der Ärzte, hier des TV-Ärzte/VKA, erfolgte. Das BAG hat nun in Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen entschieden, dass die Chefärzte keinen Anspruch auf eine Überleitung in die Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA haben. Dies war in den Unterinstanzen bisher mehrheitlich anders bewertet worden. Vielmehr seien die Chefärzte in den TVöD übergeleitet worden. Zwischenzeitlich wurden die schriftlichen Entscheidungsgründe veröffentlicht.

Die Begründung des BAG

– Keine unmittelbare Tarifgeltung

Das BAG hält als Ausgangslage zunächst fest, dass weder der TVöD noch der TV-Ärzte/VKA auf Arbeitsverträge mit Chefärzten -unabhängig von der Frage einer beiderseitigen Tarifbindung- unmittelbar und zwingend anzuwenden sind, da die Chefärzte ausdrücklich aus dem Geltungsbereich dieser Tarifverträge ausgenommen sind.

– Ergänzende Vertragsauslegung

Aufgrund der kleinen dynamische Verweisungsklausel auf das Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes hätten grundsätzlich sowohl der TVöD wie auch der TV-Ärzte/VKA den BAT ersetzt. Diese Kollision sei durch eine ergänzende Vertragsauslegung aufzulösen. Es sei zu ermitteln, nach welchem Tarifwerk die Parteien die Vergütung gerichtet hätten, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass der BAT durch mehrere Tarifverträge ersetzt werden könnte. Lediglich der TVöD stelle insoweit eine Fortschreibung der Vergütungssystematik des BAT dar. Als Überleitung der Vergütungsgruppe I des BAT komme nur die Entgeltgruppe 15 Ü des TVöD in Betracht. Der TV-Ärzte/VKA leite die Vergütungsgruppe I des BAT gerade nicht über, sondern enthalte ein völlig neues Entgeltsystem. Es bestehe die Annahme, dass redliche Vertragsparteien einer kontinuierlichen Fortschreibung der bisherigen Vergütung gegenüber einem solchen Systemwechsel den Vorzug gegeben hätten.

– Keine Spezialität des TV-Ärzte/VKA

Der TV-Ärzte/VKA sei auch für Chefärzte nicht als speziellerer Tarifvertrag anzusehen, da er diese Berufsgruppe, ebenso wie der TVöD ausdrücklich aus seinem Geltungsbereich herausnehme. Der Anwendung einer tarifrechtlichen Kollisionsregel bedürfe es auch nicht, da eine Tarifkonkurrenz bei einer „nur“ einzelvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge nicht vorliege.

– Kein Lohnabstandsgebot

Abschließend stellt das BAG dar, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gebe, dass der Vorgesetzte stets höher zu vergüten sei als seine ihm unterstellten Mitarbeiter. Ein Lohnabstandsgebot sei nicht anzunehmen. Zudem verfügten die Chefärzte über die Möglichkeit, aus ihrem Liquidationsrecht neben der fest vereinbarten Vergütung eine variable Zusatzvergütung einzunehmen.

Fazit

Die Entscheidungen des BAG überraschen mit ihrer klaren Entscheidung für die Krankenhausträger, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Vorinstanzen uneinheitlich entschieden und in der Regel eine Überleitung in den TV-Ärzte/VKA angenommen hatten. Weiterhin bemerkenswert ist die Aussage des BAG, es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Vorgesetzte stets höher zu vergüten sei als seine ihm unterstellten Mitarbeiter.

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Auszeichnungen

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