Die aktuell beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen das zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Erbschaftsteuerreformgesetz rechtfertigen keine Aussetzung der Vollziehung der Erbschaftsteuerbescheide. Dies entschied der 9. Senat des Finanzgerichts Köln in zwei Beschlüssen vom 13. Oktober 2010 (9 V 2566/10 und 9 V 2648/10).

Die Antragstellerinnen erbten von ihrer Tante im Jahr 2009 jeweils einen Betrag in Höhe von ca. 50.000 € und sollten dafür Erbschaftsteuer von jeweils ca. 11.000 € bezahlen. Gegen die entsprechenden Erbschaftsteuerbescheide legten sie beim Finanzamt Einspruch ein und beantragten außerdem die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide. Sie beriefen sich dabei im Wesentlichen auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden (1 BvR 3198/09, 1 BvR 3197/09 und 1 BvR 3196/09). Danach sei das Gesetz formell verfassungswidrig, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des Reformgesetzes gefehlt habe. Außerdem habe die Hessische Landesregierung im Bundesrat nicht abstimmen dürfen, weil sie zu diesem Zeitpunkt nur geschäftsführend im Amt gewesen.

Der 9. Senat lehnte wie das Finanzamt eine Aussetzung der Vollziehung ab. Dabei musste er auf die Frage, ob das Erbschaftsteuergesetz verfassungsgemäß ist, nicht einzugehen. Er konnte sich bei seiner ablehnenden Entscheidung auf die Rechtsprechung des für Erbschaftsteuerfragen zuständigen II. BFH-Senats stützen (II B 168/09). Danach ist ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids abzulehnen, ohne dass es einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedarf, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Der Senat konnte keine Anhaltspunkte für einen Vorrang der Individualinteressen erkennen.

Der Senat hat gegen seine Entscheidungen die Beschwerde zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

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