Die Befristung und Begrenzung des Nachscheidungsunterhaltes hat durch die Unterhaltsrechtsreform ab 1. Januar 2008 erheblich an Bedeutung gewonnen. Die Befristung ist die zeitliche Begrenzung des Nachscheidungsunterhaltes; die Begrenzung das Absenken des Unterhalts auf einen angemessenen Bedarf, der (erheblich) geringer sein kann als der eheangemessene Bedarf.
Grundsätzlich können alle Unterhaltstatbestände im Nachscheidungszeitraum befristet und begrenzt werden. Eine Ausnahme lässt die Rechtsprechung bisher nur für den Nachscheidungsunterhalt wegen Betreuung minderjähriger Kinder zu, wenn der betreuende Elternteil nicht Vollzeit erwerbstätig sein kann. In diesem Fall wird eine Befristung abgelehnt. Dagegen ist es auch beim Betreuungsunterhalt möglich, den Nachscheidungsunterhalt auf den eigenen angemessenen Bedarf des betreuenden Elternteils zu begrenzen.
Zu den Vorgaben von Befristung und Begrenzung sowie zu der Ermittlung des ehebedingten Nachteils hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20. Oktober 2010 – XII ZR 53/09 – einige interessante Hinweise gegeben.
Die Ehe der Parteien wurde 2000 rechtskräftig geschieden. Im Anschluss zahlte der Kläger Nachscheidungsunterhalt. Aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts Duisburg war der Kläger verpflichtet, an die Beklagte Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 564,00 € – unbefristet und unbegrenzt – zu zahlen. Der Kläger begehrte Abänderung dieses Titels. Das Amtsgericht befristete den Aufstockungsunterhalt der Beklagten bis 31. Dezember 2008. Das Berufungsgericht wies die Klage auf Befristung des Nachscheidungsunterhalts ab. Die Revision des Klägers beim BGH hatte Erfolg.
Der Nachscheidungsunterhalt ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Höhe des Unterhaltsanspruchs unbillig wäre. Ein Nachscheidungsunterhalt kann zudem befristet werden, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Das wesentliche Kriterium sowohl für Befristung als auch Begrenzung sind die ehebedingten Nachteile des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Die ehebedingten Nachteile bestimmen sich danach, welche Einnahmen der Unterhaltsberechtigte tatsächlich zur Verfügung hat und welche Einnahmen er zur Verfügung haben könnte, wenn man Ehe und Familie hinweg denken würde. Es findet damit ein Vergleich zwischen den tatsächlich erzielten (oder jedenfalls erzielbaren) Einkünften einerseits und den hypothetisch erzielbaren Einkünften ohne Unterbrechung durch Ehe und Familie statt.
Kann der Unterhaltsberechtigten den angemessenen Unterhaltsbedarf durch eigene Einnahmen finanzieren, kann der Nachscheidungsunterhalt nach einer Übergangszeit befristet werden, selbst wenn der Unterhaltsanspruch – z.B. wegen erheblich höherer Einnahmen des anderen Ehegatten- höher ist. Erzielt der Unterhaltsberechtigte dagegen Einkünfte, die den angemessenen Unterhaltsbedarf nicht erreichen, kommt eine Befristung des Nachscheidungsunterhalts nicht in Betracht. In diesem Fall kann ein Nachscheidungsunterhalt allerdings auf den „Differenzbetrag“ zwischen Eigeneinnahmen und dem angemessenen Eigenbedarf begrenzt werden, selbst wenn der Unterhaltsanspruch wegen erheblich höherer Einnahmen des anderen Ehegatten tatsächlich höher ist. Der Unterhaltspflichtige kann daher in jedem Fall erreichen, dass der Unterhaltsberechtigte nach einer Übergangszeit nur so gestellt wird wie er ohne Ehe und Familie stehen würde, aber eben nicht besser.
Die in der Praxis wesentliche Frage ist nun, wie die fiktiven Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ohne Ehe und Familie ermittelt werden können. Besondere Probleme werfen hierbei mögliche Gehaltssteigerungen oder Karriereschritte auf, die von einer Eigeninitiative oder auch dem beruflichen Erfolg des unterhaltsberechtigten Ehegatten abhängig sind. Für diese Ermittlung des hypothetischen Lebenslaufes hat der BGH in dieser Entscheidung nun darauf hingewiesen, dass keine „überspannten Anforderungen“ an die Darlegungslast des unterhaltsberechtigten Ehegatten gelegt werden dürfen, eine hypothetische berufliche Entwicklung darzustellen. Sind bei einem bestimmten Berufsweg Gehaltssteigerungen mit zunehmender Berufserfahrung bzw. Betriebszugehörigkeit üblich, entweder wegen tarifvertraglicher oder gesetzlichen Regelungen – Beamten, kann auch bei der fiktiven Betrachtung von einer üblichen Gehaltssteigerung ausgegangen werden. Behauptet der Unterhaltsberechtigte dagegen einen beruflichen Aufstieg über die üblichen Gehaltssteigerungen hinaus, hat er die Umstände darzulegen, aus denen sich eine hypothetische Karriere ableiten lassen. Der BGH nennt als Beispiele Fortbildungsbereitschaft, bestimmte Befähigungen, Neigungen oder Talente.
Da sich solche Entwicklungen nur schwer beweisen lassen, lässt der BGH zu, wenn Gerichte hypothetisch erzielbare Einkünfte schätzen. Die Gerichte haben allerdings hierzu die Grundlagen ihrer Schätzung darzulegen und ihre Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise anzugeben. Diesen Vorgaben wurde das Oberlandesgericht in dieser Entscheidung nicht gerecht.
Fazit: Der BGH weist in dieser Entscheidung deutlich darauf hin, dass es am Unterhaltsberechtigten liegt, die ehebedingten Nachteile so konkret wie möglich darzulegen. Darüber sollten die Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast nicht hinweg täuschen. Bei einer Vollerwerbstätigkeit braucht der unterhaltspflichtige Ehegatte nur zu behaupten, dass ehebedingte Nachteile nicht vorliegen. Es ist dann Sache des unterhaltsberechtigten Ehegatten im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Nachteile sich rechnerisch ergeben. Erst wenn diese Darlegungslast erfüllt ist, obliegt es dem Unterhaltspflichtigen den Gegenbeweis zu führen. Für obligatorische Gehaltssteigerungen aufgrund Tarifvertrages oder Gesetzes hat der BGH nun eine Beweiserleichterung zugelassen; bei der Karriereentwicklung dagegen nicht. Es dürfte in der Praxis schwer fallen, einen bestimmten Karriereweg zu beweisen, wenn die Ehegatten am Anfang der Karriere eines jeden Ehegatten heiraten und ein Ehegatte ehebedingt auf eine weitere Karriere verzichtet.
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