31.01.2011

Betreiber von Apotheken sind an die Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung gebunden. Ihr vorrangiger Auftrag ist die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Streitig im vorliegenden Fall ist die Frage, ob die Durchführung von Kosmetikbehandlungen in den Betriebsräumen einer Apotheke zulässig ist.

Der Fall

Die Betreiberin einer Apotheke bietet in ihrer Filialapotheke Kosmetikbehandlungen an. Der Raum wird über eine Außentreppe und durch einen Flur erreicht, von dem auch aus zur Apotheke gehörende Vorratsräume und das Labor zugänglich sind.

Die Entscheidung

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden stellte einen Verstoß gegen die Regelungen der Apothekenbetriebsordnung fest. Bei den Kosmetikbehandlungen handele es sich nicht um mit dem Apothekenbetrieb einhergehende Leistungen und es handele sich auch nicht um ein erlaubtes, innerhalb der Apothekenbetriebsräume zulässiges Nebengeschäft. Auftrag einer Apotheke sei es, eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Eine Entwicklung der Apothekenbetriebsräume zu einem Kosmetikstudio stehe diesem vorrangigen Arzneimittelversorgungsauftrag entgegen. Die Frage, ob Kosmetikbehandlungen in von den Betriebsräumen einer Apotheke abgetrennten Räumen zulässig sind, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Hinweis für die Praxis

Das Urteil des VG Minden ist vom 26. Januar 2011 und bisher nicht rechtskräftig. Im Falle einer Rechtsmitteleinlegung bleibt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen abzuwarten.

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