22.03.2011

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Kosten der Betriebsratstätigkeit zu übernehmen. Über die Frage, ob hierzu auch die Kosten einer in der Muttersprache des Betriebsratsmitglieds durchgeführten Schulung gehören, hatte das Arbeitsgericht Berlin zu entscheiden.

Der Fall:

Dem in einem deutschen Betrieb eines Unternehmens gebildeten Betriebsrates gehörten auch zwei U.S.-amerikanische Staatsbürger an. Diese verfügten nicht über ausreichende Deutschkenntnisse. Aus diesem Grund nahmen sie an einer dreitägigen Schulung teil, in der in englischer Sprache Grundkenntnisse im deutschen Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht vermittelt wurden. Die Kosten beliefen sich auf 1.600,00 € pro Schulungstag. Der Arbeitgeber weigerte sich, die Kosten zu übernehmen.  

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht Berlin hielt den Arbeitgeber für verpflichtet, die Kosten der Schulung zu übernehmen. Dem Betriebsrat stehe bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Daher habe er annehmen dürfen, dass die Teilnahme der beiden Betriebsratsmitglieder an der Schulung erforderlich sei. Schließlich wurden in der Schulung Kenntnisse vermittelt, die die Mitglieder für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit dringend benötigten.

Auch die (Mehr-)kosten einer in der englischen Sprache durchgeführten Schulung sah das Arbeitsgericht Berlin als angemessen an. Die Betriebsratsmitglieder wären aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse nicht in der Lage gewesen, einer in deutscher Sprache durchgeführten Schulung in der gebotenen Weise zu folgen. Hierbei wies das Arbeitsgericht insbesondere auf die Komplexität des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts hin. Diese mache es erforderlich, eine Schulung in der jeweiligen Muttersprache zu erhalten. Von den Betriebsratsmitgliedern könne zudem nicht verlangt werden, ihr Amt nur bei ausreichenden Deutschkenntnissen auszuüben.

Hinweise für die Praxis:

In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. entschieden (Beschluss v. 05.03.1997, 14 BV 170/96), dass der Arbeitgeber auch die Kosten für Übersetzungen der einschlägigen Fachliteratur, des Schriftverkehrs zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat sowie von Sitzungsprotokollen in die englische Sprache zu übernehmen hat. Darüber hinaus habe der Arbeitgeber auch einen Dolmetscher für Betriebsrats- und Ausschusssitzungen zur Verfügung zu stellen.

Andersherum ist ein in Deutschland ansässiges Konzernunternehmen verpflichtet, den Betriebsrat in deutscher Sprache zu unterrichten und englischsprachige Dokumente in die deutsche Sprache zu übersetzen, wenn nicht alle Betriebsratsmitglieder über ausreiche Englischkenntnisse verfügen (LAG Frankfurt a.M., Beschluss v. 19.08.1993, 12 TaBV 9/93).

Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht demnach die Möglichkeit, dass das Urteil vor dem LAG Berlin-Brandburg angegriffen wird.

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