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Grundsätzlich handelt es sich bei der Ausübung einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II (umgangssprachlich: Ein-Euro-Job) nicht um ein Arbeitsverhältnis.
§ 16d SGB II lautet:
Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; (…).
Der Fall
Der Kläger war im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II tätig. Diese Arbeitsgelegenheit wurde ihm von dem beklagten Jobcenter vermittelt. Bezüglich der Tätigkeit des Klägers bei dem Maßnahmenträger fehlte es nach den Feststellungen des Landessozialgerichts an dem Merkmal der „Zusätzlichkeit“.
Die Entscheidung
Das BSG hat nun am 13. April 2011 den Beklagten zur Leistung der geforderten Entschädigungszahlung an den Kläger verurteilt. Der Beklagte sei auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zur Leistung verpflichtet. Durch das Fehlen des Merkmals der „Zusätzlichkeit“ sei dem Beklagten durch die Tätigkeit des Klägers ein Vermögensvorteil entstanden. Der Beklagte habe eine Arbeitsleistung des Klägers veranlasst, die grundsätzlich mit dem üblichen Tarifentgelt und nicht nur mit einer Mehraufwandsentschädigung nach § 16d SGB II hätte vergütet werden müssen. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf die Differenz zwischen der Vergütung aus der Arbeitsleistung, die ihm entgangen sei und den Leistungen, die er im Zeitraum der Beschäftigung in der Arbeitsgelegenheit als Grundsicherungsleistungen von dem Beklagten erhalten habe.
Fazit
Ein Erstattungsanspruch der Ein-Euro-Jobber, die im Rahmen einer nicht zusätzlichen Arbeitsgelegenheit beschäftigt werden, wurde mit der dargestellten Entscheidung (bisher nur als Medieninformation verfügbar) nunmehr höchstrichterlich bestätigt. Um „zusätzliche Arbeiten“ handelt es sich nach der Definition des § 261 Abs. 2 S. 1 SGB III (nur) dann, wenn sie ohne Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden.
Auszeichnungen
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TOP-Wirtschaftskanzlei für Arbeitsrecht(FOCUS SPEZIAL 2025, 2024, 2023, 2022, 2021, 2020)
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TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen(WirtschaftsWoche, 2026, 2023, 2022, 2021, 2020)
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