23.11.2011 -

SG für das Saarland, Urteil v. 18.07.2011 – S 1 KR 325/10, Urteil v. 18.07.2011 – S 23 KR 398/10, Urteil v. 18.10.2011 – S 23 KR 324/10

Leitsätze:

  1. Zur Entscheidung über Streitverfahren betreffend die Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Leistungen gemäß § 116 b Abs. 2 SGB V sind die Kammern für Krankenversicherungsrecht zuständig. Es handelt sich nicht um Streitigkeiten des Vertragsarztrechts (vgl. BSG vom 12.8.2009 – B 3 KR 10/07 R = BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 4).
  2. Die Klage von niedergelassenen Ärzten gegen einen Bestimmungsbescheid gemäß § 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V ist zulässig, da nicht erkennbar ist, dass ihre Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein könnten.
  3. Die Kriterien für eine Anfechtungsberechtigung bei einer solchen defensiven Konkurrentenklage entsprechend der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 7.2.2007, B 6 KA 8/06 R = BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10) liegen bei der Anfechtung eines Bestimmungsbescheides gemäß § 116b Abs. 2 SGB V durch niedergelassene Ärzte nicht vor; jedenfalls ist das erforderliche „Vorrang-Nachrang-Verhältnis“ nicht gegeben.
  4. Eine Anfechtungsberechtigung ergibt sich auch nicht aus einem Berücksichtigungsgebot im Sinne eines subjektiv-rechtlichen Rücksichtnahmegebots, da die Kriterien des BSG abschließend sind (gegen LSG Sachsen, Beschl. v. 03.06.2010 – L 1 KR 94/10 B ER – RID 10-03-68, KHR 2010, 91).
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