23.11.2011
SG für das Saarland, Urteil v. 18.07.2011 – S 1 KR 325/10, Urteil v. 18.07.2011 – S 23 KR 398/10, Urteil v. 18.10.2011 – S 23 KR 324/10
Leitsätze:
- Zur Entscheidung über Streitverfahren betreffend die Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Leistungen gemäß § 116 b Abs. 2 SGB V sind die Kammern für Krankenversicherungsrecht zuständig. Es handelt sich nicht um Streitigkeiten des Vertragsarztrechts (vgl. BSG vom 12.8.2009 – B 3 KR 10/07 R = BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 4).
- Die Klage von niedergelassenen Ärzten gegen einen Bestimmungsbescheid gemäß § 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V ist zulässig, da nicht erkennbar ist, dass ihre Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein könnten.
- Die Kriterien für eine Anfechtungsberechtigung bei einer solchen defensiven Konkurrentenklage entsprechend der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 7.2.2007, B 6 KA 8/06 R = BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10) liegen bei der Anfechtung eines Bestimmungsbescheides gemäß § 116b Abs. 2 SGB V durch niedergelassene Ärzte nicht vor; jedenfalls ist das erforderliche „Vorrang-Nachrang-Verhältnis“ nicht gegeben.
- Eine Anfechtungsberechtigung ergibt sich auch nicht aus einem Berücksichtigungsgebot im Sinne eines subjektiv-rechtlichen Rücksichtnahmegebots, da die Kriterien des BSG abschließend sind (gegen LSG Sachsen, Beschl. v. 03.06.2010 – L 1 KR 94/10 B ER – RID 10-03-68, KHR 2010, 91).
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