Der Bundesgerichtshof hat in zwei jetzt veröffentlichten Urteilen vom 07.07.2011 (I ZR 181/10 – Frühlings-Special; I ZR 173/09 – 10% Geburtstags-Rabatt) die im Wettbewerbsrecht umstrittene Frage geklärt, ob die Verlängerung befristeter Rabattaktionen irreführend ist. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine Werbung u.a. irreführend, wenn sie unwahre Angaben über einen Preisvorteil, den Preis oder die Preisberechnung enthält. Dazu gehören auch Angaben über die Dauer eines Preisnachlasses.

Wird in einer Werbung ein Enddatum für eine Rabattaktion oder für einen Preisnachlass angegeben, so muss sich der werbende Unternehmer grundsätzlich auch an dieses Enddatum halten. In der Instanzrechtsprechung war bisher ungeklärt, ob eine Verlängerung der Aktion über das angegebene Datum hinaus wettbewerbsrechtlich zulässig sein kann. Das OLG Köln ging von einer irreführenden Werbung aus, wenn die Rabattaktion oder der Preisnachlass über das angegebene Enddatum hinaus verlängert wurde. Das OLG Hamm vertrat eine großzügigere Auffassung und ging davon aus, dass die Verlängerung einer befristeten Verkaufsaktion zulässig sein kann.

Der BGH hat nun in zwei Urteilen für Klarheit gesorgt und festgestellt, dass eine Verlängerung von befristeten Verkaufsaktionen grundsätzlich möglich ist. Er differenziert allerdings danach, ob die Gründe für die Verlängerung bereits bei der Schaltung der Werbung bekannt oder vorhersehbar waren oder ob die Verlängerung der Verkaufsaktion auf Umständen beruht, die erst nach der Schaltung der Werbung aufgetreten sind. Die Leitsätze der beiden Urteile lauten wie folgt:

Urteil vom 7. Juli 2011 – I ZR 173/09 – 10% Geburtstags-Rabatt

  1. Werden in der Werbung für eine Rabattaktion, die ein Unternehmen anlässlich eines Firmenjubiläums ankündigt, feste zeitliche Grenzen angegeben, muss es sich hieran grundsätzlich festhalten lassen. Es kann auch irreführend sein, wenn eine solche Aktion über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt wird.
  2. Eine irreführende Angabe wird regelmäßig dann vorliegen, wenn das Unternehmen bereits bei Erscheinen der Werbung die Absicht hat, die Rabattaktion zu verlängern, dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Wird die Rabattaktion aufgrund von Umständen verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, ist danach zu unterscheiden, ob diese Umstände für das Unternehmen unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der angekündigten Werbung berücksichtigt werden konnten.
  3. Der wirtschaftliche Erfolg einer solchen Rabattaktion gehört nicht zu den Gründen, die nach der Verkehrsauffassung eine Verlängerung nahelegen können.

Urteil vom 7. Juli 2011 – I ZR 181/10 – Frühlings-Special

Ein Reiseveranstalter, der mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt wirbt, muss sich grundsätzlich an die gesetzte Frist halten, will er sich nicht dem Vorwurf einer Irreführung aussetzen. Der Verkehr rechnet indessen damit, dass es für die Verlängerung eines solchen Rabatts vernünftige Gründe – wie beispielsweise eine schleppende Nachfrage – geben kann. Trotz der Verlängerung erweist sich die ursprüngliche Ankündigung in einem solchen Fall nicht als irreführend.

 

Der Unternehmer hat insofern bei der Verlängerung befristeter Verkaufsaktionen größere Freiräume. Er wird allerdings im Einzelfall zu prüfen haben, ob die zu der Verlängerung führenden Umstände bereits bei der Schaltung der (befristeten) Werbung bekannt oder voraussehbar waren oder ob diese erst später erkannt werden konnten.

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