11.12.2002 -

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt die Müllverwertungsanlage Bonn. Die beklagte Gewerkschaft ver.di ist Rechtsnachfolgerin der Gewerkschaft ÖTV. Als Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) wendet die Klägerin die von diesem mit der ÖTV geschlossenen Tarifverträge an. Im November 1999 übertrug die Stadt Bonn 93,5 % ihrer Gesellschaftsanteile an der Klägerin auf die Stadtwerke Bonn GmbH. Aus diesem Anlass forderte die ÖTV die Klägerin Anfang 2000 zu Tarifverhandlungen auf. Der von der ÖTV vorgelegte Tarifvertragsentwurf sah u.a. den dauerhaften Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen, die Übernahme dieses besonderen Kündigungsschutzes in die Arbeitsverträge sowie die Verpflichtung der Klägerin zur Aufrechterhaltung ihrer Mitgliedschaft im KAV vor. Nachdem die Klägerin Tarifvertragsverhandlungen auf dieser Basis abgelehnt hatte, führte die ÖTV vom 21. Juni bis zum 4. August 2000 einen Streik gegen die Klägerin durch. In dieser Zeit war die Müllverwertungsanlage stillgelegt. Die Klägerin macht geltend, hierdurch sei ihr ein Schaden von rund 3 Mio. Euro entstanden.

 

Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, die Beklagte sei dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin den durch den Streik entstandenen Schaden zu ersetzen. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Revision hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

 

Der Streik war nicht schon deshalb rechtswidrig, weil gegenüber einem verbandsangehörigen Arbeitgeber ein Firmentarifvertrag erzwungen werden sollte. Der Streik verletzte aber die Friedenspflicht. Der erstrebte Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen betraf einen Gegenstand, der bereits durch die von der ÖTV geschlossenen Verbandstarifverträge geregelt war. Außerdem war das Streikziel eines dauerhaften Verbleibs der Klägerin im Arbeitgeberverband mit der Koalitionsfreiheit nicht vereinbar. Schließlich konnte die Arbeitgeberin nicht durch Tarifvertrag zur Übernahme eines besonderen Kündigungsschutzes in die Arbeitsverträge verpflichtet werden. Durch eine derartige Aufgabe der eigenen Regelungsmöglichkeit würden die Tarifparteien zwingende Grenzen des Tarifrechts überschreiten. Die ÖTV musste die Rechtswidrigkeit des Streiks erkennen. Die Beklagte als ihre Rechtsnachfolgerin hat der Klägerin den entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

BAG, Urteil vom 10. Dezember 2002 – 1 AZR 96/02 –

Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 21. November 2001 – 5 Sa 816/01 –

 

Mitgeteilt von Dr. Nicolai Besgen, Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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