Beschäftigte in Elternzeit können nach Maßgabe der Regelung des § 15 Abs. 5 bis 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) während der Elternzeit die Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen.
Die diesbezüglichen Regelungen in § 15 Abs. 5 bis 7 BEEG lauten wie folgt:
„(5) 1Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. 2Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. 3Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden. 4Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.
(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.
(7) 1Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
2Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. 3Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. 4Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. 5Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.“
Gemäß § 15 Abs. 6 BEEG kann der Beschäftigte während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2013 festgestellt, dass der Anspruch, eine Verringerung der Arbeitszeit zu beanspruchen, nicht durch einvernehmliche Elternzeitregelungen verbraucht wird. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien also einvernehmlich eine Arbeitszeitverringerung des in Elternzeit befindlichen Beschäftigten, kann dieser sich weiterhin auf seinen zweimaligen Verringerungsanspruch aus § 15 Abs. 6 BEEG berufen.
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