24.04.2013

Nach einer neueren Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (10 K 2392/12) können die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten nunmehr in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden.

Bisher hatte der Bundesfinanzhof die Auffassung vertreten, dass nur die Kosten, die auf das Scheidungsverfahren im engeren Sinne entfielen, also auf die Scheidung selbst und den damit zwangsläufig verbundenen Versorgungsausgleich, steuerlich geltend gemacht werden können. Das Finanzgericht Düsseldorf ist – wie schon zuvor das Finanzgericht Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 21.02.2012, Aktenzeichen 1 K 75/11 – zu der Auffassung gelangt, dass eine Unterscheidung zwischen den durch das Scheidungsverfahren selbst entstehenden Kosten und den durch die Scheidungsfolgeverfahren (z.B. Unterhalt und Zugewinnausgleich) nicht mehr stattfinden müsse. Eine Ehescheidung könne nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen, und in dem Gerichtsverfahren müssten häufig auch die Folgesachen mit geklärt werden. Wenn ein Antrag innerhalb des Scheidungsverbundes gestellt wird, um beispielsweise den Kindesunterhalt oder den Zugewinn zu klären, dann muss das Familiengericht darüber durch einheitlichen Verbundbeschluss mit einheitlicher Kostenentscheidung entscheiden. Den damit zusammenhängenden Kosten können sich die Ehepartner nicht entziehen. Nach der Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf spielt es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung durch gerichtliche Beschluss, andere Teile aber auch durch Vergleich zwischen denen beteiligten Ehepartnern geregelt werden können.

Das bedeutet, dass weitaus höhere Kosten als bisher steuerlich geltend gemacht werden können. Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ist allerdings noch nicht rechtskräftig; der Bundesfinanzhof hat die Revision zugelassen.

Wir empfehlen dennoch, gegebenenfalls auch rückwirkend – soweit möglich – sämtliche Scheidungskosten steuerlich geltend zu machen.

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