01.09.2013

Im Fall von betriebsbedingten Kündigungen sind Arbeitgeber zur Prüfung verpflichtet, ob der zu kündigende Arbeitnehmer auf einem gleichwertigen oder hierarchisch niedrigeren Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann (§ 1 Abs. 2 KSchG). Eine Änderungskündigung (Kündigung zuzüglich Änderungsangebot) wäre dann vorrangig gegenüber einer isolierten Beendigungskündigung und diese Beendigungskündigung damit unwirksam.

Arbeitgeber sind gemäß einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. August 2013 aber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob im Ausland freie Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, die dem Arbeitnehmer vor einer betriebsbedingten Beendigungskündigung angeboten werden könnten. Das Kündigungsschutzgesetz sei nach § 23 Abs. 1 KSchG nur auf Betriebe anzuwenden, deren Sitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liege.

Hinweis für die Praxis:

Die Prüfung anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten ist grundsätzlich unternehmensbezogen durchzuführen. Eine Erstreckung der Prüfung auf anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten im Konzern ist rechtlich aber nicht erforderlich.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei für Arbeits­recht
    (FOCUS SPEZIAL 2025, 2024, 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht
    (WirtschaftsWoche 2025, 2024, 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen
    (WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen
    (WirtschaftsWoche 2023, 2020)

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen