10.12.2013

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 8. Oktober 2013 – II ZR 310/12 – eine seit langem umstrittene Frage entschieden: Darf ein Gesellschafter-Gläubiger eine „Drittforderung“ gegenüber der Gesellschaft unmittelbar gegenüber einem anderen Gesellschafter geltend machen, wobei sich der fordernde Gesellschafter nur seinen Anteil am Verlust entgegenhalten lassen muss? Eine „Drittforderung“ ist die Forderung eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft aus einem anderen Rechtsgrund als dem Gesellschaftsvertrag, wie etwa aus einem Kaufvertrag, Werkvertrag oder – wie im Entscheidungsfall – einem Darlehensvertrag. Der Gesellschafter steht in einem solchen Fall der Gesellschaft wie ein „fremder“ Gläubiger („Dritter“) gegenüber.

Der Sachverhalt stellte sich (verkürzt) wie folgt dar: Die Rechtsvorgängerin der Klägerin initiierte eine Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG. Die Rechtsvorgängerin war an dieser KG als Kommanditistin beteiligt. Sie gewährte der KG Darlehen in Höhe von 200 Mio. DM. Die Klägerin ihrerseits gewährte der KG ein Darlehen in Höhe von 35 Mio. € zur Ablösung der Darlehen der Rechtsvorgängerin. Zusätzlich stundete die Klägerin die fälligen Tilgungs- und Zinsraten in erheblichem Umfang. Ob die Stundung zur Vermeidung der Insolvenz der KG notwendig war, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht. Neben der Rechtsvorgängerin sind an der KG noch eine Vielzahl weiterer Kommanditisten beteiligt. Diese Kommanditisten leisteten ihre Einlage. In den ersten Geschäftsjahren nach Gründung der KG erhielten die Kommanditisten erhebliche Verlustzuweisungen, in den Jahren 1995 bis 2000 gewinnunabhängige Ausschüttungen. Wegen dieser gewinnunabhängigen Ausschüttungen lebte die Haftung der Kommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder auf. Die Klägerin begehrte nunmehr einen Teilbetrag der gestundeten Zinsen (nach Ablauf der Stundungsabrede) von den übrigen Kommanditisten in einzelnen Gerichtsverfahren. Eines dieser Verfahren zwischen der Klägerin und einem der Kommanditisten der KG wurde bis zum Bundesgerichtshof geführt.

Das Landgericht wies die Klage der Klägerin ab; die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Die Revision des Beklagten war bis auf Nebenforderungen erfolglos.

Neben anderen Gesichtspunkten war in dem Verfahren streitig, ob die Klägerin den Beklagten für die Zinsen in Anspruch nehmen durfte oder ob die Klägerin aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gehalten war, die Zinsen zunächst von der KG geltend zu machen und sich erst bei Erfolglosigkeit an den Beklagten zu wenden. Die Haftung des Beklagten (sowie der übrigen Kommanditisten) wegen Einlagenrückgewähr gemäß § 172 Abs. 4 HGB war unstrittig. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten auch nur den Betrag geltend gemacht, für den der Beklagte wegen der Einlagenrückgewähr wieder haftete, unter Abzug des auf die Klägerin selbst entfallenden Verlustanteils.

Das Reichsgericht hatte schon in einer Entscheidung vom 24. September 1895 zum ADHGB entschieden, dass ein Gesellschafter, der aufgrund eines „Drittgeschäftes“ Forderungen gegen die Gesellschaft hat, seinen Forderungsanspruch unmittelbar gegenüber den anderen Gesellschaftern geltend machen kann, allerdings nach Abzug der auf ihn entfallenden Quote am Verlust (RGZ 36, 60). Mit Urteil vom 16. Juni 1914 hat das Reichsgericht diese Rechtsprechung zum ADHGB auch auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erweitert, wenn ein Gesellschafter eine Forderung gegen die GbR aus einem „Drittgeschäft“ geltend macht (RGZ 85, 157). Seitdem war dies ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts.

Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum war diese Frage nach dem Zweiten Weltkrieg erheblich umstritten. Es standen sich zwei Lager gegenüber. Nach der Auffassung eines Teils des rechtswissenschaftlichen Schrifttums ist ein Gesellschafter-Gläubiger aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, zunächst seinen Anspruch gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen. Erst wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, den Anspruch des Gesellschafter-Gläubigers zu befriedigen, darf er sich an seine Mitgesellschafter halten. Die andere Gruppe im rechtswissenschaftlichen Schrifttum vertritt die Linie des Reichsgerichtes, aufgrund dessen der Gesellschafter-Gläubiger unmittelbar seine Forderungen gegenüber anderen Gesellschaftern geltend machen kann.

Der Bundesgerichtshof musste sich mit dieser Frage noch nicht auseinandersetzen. Die Entscheidung vom 8. Oktober 2013 bot nunmehr dem zuständigen II. Senat die Möglichkeit, zu dieser Streitfrage Stellung zu nehmen. Der BGH schloss sich der Auffassung des Reichsgerichts an. Ein Gesellschafter-Gläubiger kann unmittelbar einen anderen Gesellschafter für eine Forderung gegenüber der Gesellschaft in Anspruch nehmen, ohne dass er vorher die „Zahlungsunfähigkeit“ der Gesellschaft feststellen muss. Der BGH bezog sich im Wesentlichen auf die Argumente des Reichsgerichts. Ein Gesellschafter-Gläubiger steht bei Drittgeschäften der Gesellschaft vergleichbar „fremd“ gegenüber wie jeder andere Gläubiger auch. Wenn ein „normaler“ Gläubiger unmittelbar auf die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder – soweit die Haftung besteht – auf einen Kommanditisten einer KG zugreifen darf, steht dieses Recht auch einem Gesellschafter-Gläubiger zu. Dem in Anspruch genommenen Gesellschafter-Gläubiger soll nach Auffassung des BGH auch kein Schaden drohen, da er seinerseits umgehend einen Erstattungsanspruch sowie – vor Zahlung an den Gesellschafter-Gläubiger – einen Freistellungsanspruch gegenüber der Gesellschaft hat.

Fazit: Praktisch relevant ist die Streitfrage zunächst für den Fall, dass die Gesellschaft zahlungsfähig, aber nicht zahlungswillig ist. War die Gesellschaft schon nicht zahlungsfähig (unabhängig von einem möglichen Insolvenzgrund), konnte ein Gesellschafter-Gläubiger auch nach Auffassung des Schrifttums immer auf seine Mitgesellschafter zugreifen. Der BGH hat in der Entscheidung vom 8. Oktober 2013 aber nunmehr klargestellt, dass ein Gesellschafter-Gläubiger bei einer zahlungsfähigen, aber nicht zahlungsbereiten Gesellschaft nicht zunächst die Gesellschaft verklagen muss, sondern unmittelbar auf die Mitgesellschafter zugreifen kann, nach Abzug des auf ihn entfallenden Verlustanteils (für den er dann einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber der Gesellschaft hat). Dies kann durchaus von Bedeutung sein, wenn eine Gesellschaft Ansprüche eines Gesellschafters trotz Zahlungsfähigkeit nicht befriedigen will. Der Gesellschafter-Gläubiger kann dann unmittelbar seine Mitgesellschafter in Anspruch nehmen. Möglicherweise sorgen diese Gesellschafter dann dafür, dass die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Gesellschafter-Gläubiger erfüllt.

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