Die Feststellung, dass ein Unternehmer im Falle einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ grundsätzlich keinen Anspruch auf seinen „steuerbereinigten“ Werklohn hat, dürfte nicht zuletzt bereits seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.05.1990 (VII ZR 336/89) bekannt sein.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung mit Urteil vom 10 April 2014 dahingehend erweitert, dass dem Unternehmer für von ihm auf Grundlage einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ erbrachte Bauleistungen auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen seinen Auftraggeber zusteht.

Zum Fall:

In dem Fall des Bundesgerichtshofes nahm die Auftragnehmerin ihren Auftraggeber auf Zahlung von Werklohn in Anspruch. Die mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten beauftragte Klägerin hatte zuvor mit dem Beklagten vereinbart, dass die auszuführenden Arbeiten für einen pauschalen Werklohn in Höhe von 18.800,00 € ausgeführt werden sollten. Allerdings sollte lediglich für einen Betrag in Höhe von 13.800,00 € eine Rechnung einschließlich der Umsatzsteuer erstellt werden. Der darüber hinausgehende Werklohn in Höhe von 5.000,00 € sollte in bar und ohne Erstellung einer Rechnung an die später klagende Auftragnehmerin gezahlt werden. Nachdem die Arbeiten ausgeführt worden waren, zahlte der Auftraggeber jedoch nur teilweise und rügte darüber hinaus Mängel an der erbrachten Werkleistung.

Die Entscheidung:

1.

Zunächst stellte der Bundesgerichtshof in konsequenter Fortsetzung seiner vorangegangenen Rechtsprechung fest, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot insgesamt gem. § 134 BGB nichtig sei. Dabei vertrat der Bundesgerichtshof auch im vorliegenden Fall die Auffassung, dass der Umstand, dass sich die Absicht der Steuerhinterziehung nur auf einen Teil des Werklohnes bezog, nichts daran zu ändern vermöge, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag vorliegend ein einheitliches Rechtsgeschäft darstelle und daher wegen des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz die Nichtigkeit des Werkvertrages insgesamt feststehe.

Aufgrund der Nichtigkeit des gesamten Werkvertrages schied ein originärer Werklohnanspruch der Klägerin – wenig überraschend – auf vertraglicher Grundlage somit von vornherein aus.

2.

Einem Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag erteilte der Bundesgerichtshof, wie schon in vorangegangenen Urteilen, eine kurze und direkte Absage. Denn ein Auftragnehmer dürfe die Ausführung eines Geschäftes, dessen vertragliche Grundlage einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz darstelle, nicht für erforderlich halten.

Insoweit lag das gegenständliche Urteil voll auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

3.

In Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung stellte der Bundesgerichtshof nun weitergehend fest, dass der Klägerin auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz zustehe. Zwar ging auch der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch auf Wertersatz nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften dem Grunde nach erfüllt sein dürften, schließlich wurden die Elektroinstallationsarbeiten von der Klägerin auf Basis eines nichtigen Werkvertrages und damit rechtsgrundlos gegenüber dem Auftraggeber erbracht.

Allerdings ließ der Bundesgerichtshof einen bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruch an § 817 S. 2 BGB scheitern. Zur Begründung stellte der Bundesgerichtshof fest, dass das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht allein der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und damit fiskalischen Zwecken diene, sondern auch die mit der Schwarzarbeit einhergehende Wettbewerbsverzerrung verhindert oder zumindest eingeschränkt werden solle.

Damit diene das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz dem Schutz gesetzestreuer Unternehmer und Arbeitnehmer. In der Folge widerspreche nicht nur die vertragliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin.

4.

In seiner Entscheidung aus dem Jahre 1990 (VII ZR 336/89) war der Bundesgerichtshof noch davon ausgegangen, dass der Ausschluss von vertraglichen Ansprüchen verbunden mit der Gefahr einer Strafverfolgung und der Nachzahlung von Steuern und Sozialabgaben bei Bekanntwerden einer Schwarzarbeit bereits hinreichende generalpräventive Wirkung dahingehend entfalte, werkvertragliche Parteien von einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ abzuhalten.

Unter Zugrundelegung dieser Annahme hatte der Bundesgerichtshof in der seinerzeitigen Entscheidung einen bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruch des Auftragnehmers (noch) nicht ausgeschlossen.

In seiner aktuellen Entscheidung stellte der Bundesgerichtshof nun unmissverständlich fest, dass sich diese Annahme nicht bewahrheitet habe, sondern weiterhin in erheblichem Umfang handwerkliche Leistungen in Schwarzarbeit erbracht würden. Der Ausschluss auch eines bereicherungsrechtlichen Anspruches mit der ihm zukommenden abschreckenden Wirkung sei daher ein geeignetes Mittel, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers mit Mitteln des Zivilrechts zu fördern. Die Anwendung von § 817 S. 2 BGB habe zur Folge, dass ein Schwarzarbeitergeschäft mit einem großen Risiko behaftet sei. Es gelte, wer bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, solle nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und hierdurch veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen.

Fazit:

Auch ohne die aktuelle Entscheidung des BGH hätte der juristische Rat stets gelautet, auf eine „Ohne-Rechnungs-Abrede“ zu verzichten. Denn Schwarzarbeit stellt kein Kavaliersdelikt sondern eine strafbewährte Steuerhinterziehung und damit schlichtweg Wirtschaftskriminalität dar.

Festzuhalten bleibt, dass der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil die Daumenschrauben in der „Schweiz des kleinen Mannes“ deutlich fester anzieht. Denn erbringt ein Auftragnehmer auch nur einen Teil der vereinbarten Werkleistung auf Grundlage einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ läuft er Gefahr, dass der mit seinem Auftraggeber geschlossene Werkvertrag insgesamt nichtig ist und der Auftragnehmer für alle – ggf. auch von ihm bereits „legal“ erbrachten Werkleistungen – anspruchslos dasteht.

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