01.04.2015

Mit einem weitreichenden Präventionsgesetz will die Bundesregierung zu einer gesunden Lebensweise der Bevölkerung beitragen und lebensstilbedingte chronische und psychische Krankheiten frühzeitig bekämpfen. Der in den Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf (18/4282) sieht vor, die Gesundheitsförderung und Prävention auf jedes Lebensalter und in alle Lebensbereiche auszudehnen. Eingebunden sind neben der Gesetzlichen und Privaten Krankenversicherung (GKV/PKV) auch die Rentenversicherung, die Unfallversicherung und die Pflegeversicherung.

Die Leistungen der Krankenkassen zur Prävention und Gesundheitsförderung werden mehr als verdoppelt, von 3,09 € auf 7,00 € jährlich für jeden Versicherten ab 2016. Somit könnten die Krankenkassen künftig jährlich mindestens rund 490 Mio. € im Jahr für den Zweck investieren. Zusammen mit dem Beitrag der Pflegekassen in Höhe von rund 21 Mio. € stehen damit künftig rund 511 Mio. € im Jahr für präventive und gesundheitsfördernde Leistungen bereit.

So sollen gerade kleine und mittelständische Betriebe über ausgeweitete Leistungen der Krankenkassen mehr für die Gesundheit ihrer Mitarbeiter tun. Dazu soll die betriebliche Gesundheitsförderung stärker mit dem Arbeitsschutz verflochten werden. Wer im Beruf oder in der Familie besonders belastet ist, soll von Verbesserungen profitieren. So sollen etwa Schichtarbeiter oder pflegende Angehörige bestimmte Präventionsangebote leichter in Anspruch nehmen können. Um den Anreiz hierfür zu stärken, soll die Obergrenze des täglichen Krankenkassenzuschusses von 13,00 € auf 16,00 € für Versicherte sowie von 21,00 € auf 25,00 € für chronisch kranke Kleinkinder erhöht werden.

Die Früherkennungsuntersuchungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sollen zu präventiven Gesundheitsuntersuchungen weiterentwickelt werden, wobei individuelle Belastungen und Risikofaktoren, die zu einer Krankheit führen können, genauer überprüft werden. Zur Beratung gehört die Klärung des Impfstatus. Vorgesehen ist, dass bei der Aufnahme von Kindern in eine Kita die Eltern eine ärztliche Beratung zum Impfschutz nachweisen müssen.

Im Rahmen einer Nationalen Präventionskonferenz sollen sich die Sozialversicherungsträger unter Beteiligung des Bundes, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände und Sozialpartner auf Ziele und ein Vorgehen verständigen. Die private Kranken- und Pflegeversicherung soll die Möglichkeit erhalten, sich an der Beratung zu beteiligen.

In der Gesetzesbegründung heißt es, je früher im Leben mit der Gesundheitsförderung und Prävention begonnen werde, desto eher könnten Risikofaktoren wie mangelnde Bewegung, unausgewogene Ernährung, Übergewicht, Rauchen, übermäßiger Alkoholkonsum und chronische Stressbelastungen beeinflusst werden. Besonders wichtig sei es, Familien in ihrer Gesundheitskompetenz zu stärken und ein gesundes Aufwachsen der Kinder aktiv zu fördern.

Es müssten aber auch Betriebe eine gesundheitsfördernde Unternehmenskultur entwickeln, die alle Altersgruppen einbezieht, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Arbeitsplätze müssten so gestaltet werden, dass sie den Bedürfnissen älter werdender Belegschaften entsprechen.

Hinweis für die Praxis:

Ärztinnen und Ärzte sollen nach dem Gesetzentwurf die Patienten ermutigen und begleiten, gesundheitsschädigende Verhaltensweisen abzustellen und sie zur Inanspruchnahme von primärpräventiven Angeboten motivieren. Dafür ist die Präventionsempfehlung in Form einer ärztlichen Bescheinigung vorgesehen, die bei der Entscheidung der Krankenkassen über die Erbringung von primärpräventiven Angeboten zur individuellen Verhaltensprävention zu berücksichtigen ist. Ein zusätzliches Honorar für Ärzte ist in diesem Zusammenhang aber nicht vorgesehen. Nach der Gesetzesbegründung entstehe den vertraglichen Leistungserbringern kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Denn die Ärzte seien bereits nach den Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss dazu verpflichtet, die Versicherten auf Gesundheitsförderungsangebote der Krankenkassen hinzuweisen.

Betriebs- und Werksärzte sollen aufgrund ihrer arbeitsschutzrechtlichen Aufgabenstellung bei Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung als Berater und Unterstützer stets beteiligt werden. Darüber hinaus ist eine Verknüpfung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und den primärpräventiven Angeboten der Krankenkassen vorgesehen. So können Betriebsärzte im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge zukünftig eine Präventionsempfehlung abgeben, die von den Krankenkassen bei der Entscheidung über die Erbringung einer Präventionsleistung berücksichtigt werden muss. Betriebsärzte können darüber hinaus künftig wie Vertragsärzte allgemeine Schutzimpfungen durchführen. Die Krankenkassen können zudem mit den Betriebsärzten Verträge über die Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen („Check-ups“) schließen.

Eine Impfpflicht ist bislang nicht vorgesehen. Die Beratung und Aufklärung zum Impfschutz soll aber verbessert werden. So wird eine ärztliche Beratung zum Impfschutz durch den Kinder- oder Hausarzt als der richtige Weg angesehen, um einen frühzeitigen Schutz der Kinder zu erreichen und gefährliche Krankheiten, wie z.B. Masern zu eliminieren. Künftig sollen Eltern deshalb bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung einen Nachweis darüber erbringen, dass vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf den Impfschutz des Kindes erfolgt ist.

Fazit:

Die Zielsetzung des Referentenentwurfs, die Gesundheitsförderung und Prävention zu stärken, die Leistungen der Krankenkassen zur Früherkennung von Krankheiten weiterzuentwickeln und das Zusammenwirken von betrieblicher Gesundheitsförderung und Arbeitsschutz zu verbessern, ist grundsätzlich zu begrüßen. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob der Gesetzentwurf in der jetzigen Fassung umgesetzt wird. Denn einige Punkte werden kontrovers diskutiert. Das betrifft insbesondere die strukturelle Einbindung der Ärzteschafft. Unklar ist nach wie vor, wie der Arzt eine Präventionsempfehlung abgeben soll, wenn ihm nicht bekannt ist, ob die Krankenkasse in ihrer Satzungsleistung eine entsprechende Präventionsmaßnahme anbietet. Dementsprechend wird zu Recht kritisch hinterfragt, ob vor diesem Hintergrund tatsächlich von keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand ausgegangen werden kann.

Lorbeerkranz

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