02.11.2015 -

Viele Arbeitnehmer setzen ihren privaten PKW auch für dienstliche Fahrten ein. Oftmals fehlt es an konkreten Regelungen für diese Nutzung. Welche Folgen treten aber ein, wenn der Arbeitnehmer bei der Nutzung seines privaten PKW im Interesse des Arbeitgebers einen unverschuldeten Unfall erleidet und ihm dadurch Zusatzkosten entstehen? Besteht hier eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers? Mit diesen Fragen hatte sich nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu befassen (22.10.2014 – 12 Sa 617/14). Die Kernaussagen des Urteils möchten wir hier aufbereitet darstellen, wobei wir auf eine ausführliche Wiedergabe des sehr speziellen Sachverhalts verzichten.

Der Fall (verkürzt):

Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang der beklagte Arbeitgeber verpflichtet ist, der klagenden Arbeitnehmerin Schadensersatz für Schäden an ihrem eigenen Kraftfahrzeug zu leisten.

Die Mitarbeiterin ist als vollbeschäftigte Angestellte im technischen Dienst bei der beklagten Kommune tätig. Sie ist u.a. mit der Überwachung städtischer Bauvorhaben betraut. Bei dieser Tätigkeit nutzte sie auf Anweisung des Arbeitgebers und mit dessen Wissen und Zustimmung ihr privates Kraftfahrzeug. Für jeden gefahrenen Kilometer erhielt die Klägerin eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 €. Für ihr Fahrzeug hatte sie eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 € abgeschlossen.

Bei dem Arbeitgeber existierte zusätzlich eine Dienstanweisung des Rechtsamtes über den Ersatz von Sachschäden an privat-eigenen Kraftfahrzeugen. Zudem findet aufgrund einer arbeitsvertraglichen Verweisung auf den TVöD ergänzend die landesrechtliche Regelung in § 6 Abs. 1 S. 3 Landesreisekostengesetz NRW Anwendung.

Im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit wurde das Fahrzeug der Arbeitnehmerin beschädigt. Ein unbekannter Dritter zerkratzte den Lack auf der Beifahrerseite auf einer Länge von einem halben Meter. Die Reparaturkostenkalkulation belief sich auf 1.892,28 €.

Der Arbeitgeber verwies die Arbeitnehmerin auf die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung und lehnte die vollständige Übernahme der Reparaturkosten ab. Er erstattete lediglich einen Beitragsschaden, der sich aufgrund der Rückstufung der Arbeitnehmerin auf 722,40 € belief. Zudem wurde der Selbstbehalt in der Vollkaskoversicherung von 300,00 € erstattet.

Die Mitarbeiterin machte mit ihrer Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht den Differenzbetrag in Höhe von 877,29 € geltend.

Die Entscheidung:

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage überwiegend abgewiesen.

I. Aufwendungsersatzanspruch bei privater PKW-Nutzung

Ein Arbeitnehmer hat in entsprechender Anwendung des § 670 BGB Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden des Arbeitgebers entstehen. Voraussetzung der Ersatzfähigkeit eines Eigenschadens ist es, dass der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält. Sachschäden des Arbeitnehmers, mit denen nach Art und Natur des Betriebs oder der Arbeit zu rechnen ist, insbesondere Schäden, die notwendig oder regelmäßig entstehen, sind arbeitsadäquat und im Arbeitsverhältnis keine Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB. Handelt es sich dagegen um außergewöhnliche Sachschäden, mit denen der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebs oder der Arbeit nicht ohne weiteres zu rechnen hat, so liegt eine Aufwendung nach § 670 BGB vor.

In entsprechender Anwendung des § 670 BGB muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich u.a., wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.

Hinweis für die Praxis:

Die Rechtsprechung bejaht einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers immer schon dann, wenn der Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers seinen privaten PKW für dienstliche Fahrten nutzt. Es bedarf also keiner ausdrücklichen Aufforderung des Arbeitgebers, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen. Will der Arbeitgeber die Nutzung des privaten PKW vermeiden, muss er dies ausdrücklich verbieten und den Arbeitnehmer darauf verweisen, andere Verkehrsmittel zu nutzen, bspw. den öffentlichen Nahverkehr oder einen Dienstwagen, der für solche Fahrten zur Verfügung steht.

II. Ausschluss bei besonderer Vergütung

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Schaden zu tragen, besteht aber dann nicht, wenn der Arbeitnehmer ihn selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält. Eine solche Vereinbarung kann auch darin liegen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die dienstlichen Fahrten ein Kilometergeld zahlt. Sowohl die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als auch des Bundesgerichtshofes gehen davon aus, dass es möglich ist, eine Vereinbarung zu treffen, welche im Schadensfalle die Folge hat, dass die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen ist.

Hinweis für die Praxis:

Voraussetzung ist einerseits eine konkrete Vereinbarung und andererseits die Zahlung einer besonderen Vergütung. Der Praxis kann daher nur dringend empfohlen werden, konkrete Vereinbarungen im Bedarfsfall zu treffen. Im vorliegenden Fall war dies nicht notwendig, da eine spezielle Regelung aus dem Landesreisekostengesetz Nordrhein-Westfalen für den öffentlichen Dienst entsprechende Anwendung fand. Bei privaten Arbeitgebern fehlt es aber an solchen Verweisen bzw. einschlägigen Regelungen. Werden also im Interesse des Arbeitgebers private PKW für dienstliche Fahrten eingesetzt, sollte man sich auch Gedanken darüber machen, wer bei Unfallschäden welche Kosten in welchem Umfange tragen soll. Die Entscheidung gibt Anlass, hierüber im Bedarfsfall eine Regelung zu vereinbaren.

Lorbeerkranz

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